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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Spielplatzgeräte den CE-Kennzeichnungsprozess durchlaufen?

KomNet Dialog 25002

Stand: 14.09.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Müssen Spielplatzgeräte (insbesondere für Kinder mit Behinderungen) den CE-Kennzeichnungsprozess durchlaufen? Oder reicht eine Gefährdungsanalyse in Verbindung mit dem Spielplatz? Wo findet man Bewertungsbögen für Spielgeräte und Spielplatz?

Antwort:

„Spielplatzgeräte für die öffentliche Nutzung“ fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeugrichtlinie). Ob ein Spielgerät in den Anwendungsbereich z. B. der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) oder der Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) fallen kann, ist ggf. zu prüfen und kann zur CE- Kennzeichnung mit allen Konsequenzen führen. In jedem Fall ist die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit anzuwenden, die jedoch keine CE- Kennzeichnungspflicht vorsieht. Siehe hierzu auch das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG.

Hinweise: Informationen zur Thematik finden Sie u. a. in der DGUV Information 202-022 "Außenspielfläche und Spielplatzgeräte". Grundsätzliche Informationen zur Thematik "Sichere KiTa" sowie eine Handlungshilfe zur Ermittlung der "Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen" stellt auch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie die dort gegebenen Informationen. Zur Verbesserung Ihrer Rechtsstellung und damit zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen die Beschaffung des „GS-Zeichens“, deren Vergabe im Produktsicherheitsgesetz geregelt ist. Sie können dieses Prüfzeichen bei einschlägigen unabhängigen Prüfstellen, wie z. B. dem TÜV, DEKRA etc., erwerben. Ebenso helfen und beraten Sie diese Prüfstellen bei der Erstellung einer Risikobeurteilung, die Sie ebenfalls erarbeiten, hinterlegen und mindestens 10 Jahre aufbewahren sollten. Eine Information zu Betreiberpflichten von Spielplätzen finden Sie im Merkblatt für Spielplatz-Betreiber.