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Muss die Gefährdungsbeurteilung mit den Beschäftigten regelmäßig durchgesprochen werden?

KomNet Dialog 24969

Stand: 10.06.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Muss die Gefährdungsbeurteilung mit den Beschäftigten regelmäßig durchgesprochen werden?

Antwort:

Ihre Frage kann nicht mit einem klaren "ja" oder "nein" beantwortet werden.

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - i. V. m. der jeweils erforderlichen Rechtsverordnung (BetrSichV, GefStoffV, ArbstättV, BiostoffV etc.) sowie der jeweils zugehörigen "Technischen Regeln" ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmitteln im Betrieb zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zu deren Abwehr bzw. Minderung eigenverantwortlich festzulegen und umzusetzen.

Die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilungen können als Grundlage der vom Arbeitgeber im Betrieb bereitzustellenden Betriebsanweisungen dienen und im Regelfall in diese einfließen. Ob der Arbeitgeber dies für sinnvoll erachtet oder nicht, muss er eigenverantwortlich entscheiden.

Der Arbeitgeber hat zumindest die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Beschäftigten die Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmittel benutzen, mindestens einmal jährlich gemäß § 12 ArbSchG in Verbindung mit § 4 DGUV Vorschrift 1 eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die mit ihrer Verhütung verbundenen Maßnahmen erhalten.

Dies kann insofern auf der Basis der vom Arbeitgeber zu erstellenden bzw. bereitgestellten Betriebsanweisungen erfolgen (vgl. z.B. § 12 BetrSichV). Auch denkbar ist, dass die Gebrauchs- oder Betriebsanleitungen der Hersteller von Anlagen, Teilen von Anlagen und Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz hierzu genutzt, und um die im Betrieb gesammelten praktischen Erfahrungen und damit um die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ergänzt werden. 

Fazit:

Welche Punkte im Rahmen einer Unterweisung anzusprechen sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Dabei sollte er sich von der Sicherheitsfachkraft und von der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.