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Dürfen bei Abbauarbeiten an einem Asbestdach die Asbestzementplatten zum Anbringen einer Hilfskonstruktion durchbohrt werden?

KomNet Dialog 24926

Stand: 05.10.2015

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Bei ASI-Arbeiten Nach TRGS 519 Nummer: 16.2 (5)u. 17.2.(1) Beispiel: Einfamilienhaus Steildach ist mit Asbestzemtplatten Kleinfeld eingedeckt. Nach TRGS 519 Nummer: 16.2 (5)wird entgegen der Eindeckung gearbeitet also vom First zur Traufe. Frage: Darf man sich eine Hilfskonstruktion schaffen, um an den First zu kommen, mit Holzlatten genagelt durch die Asbestzemtplatten im Abstand von 1 m, damit man überhaut am First anfangen kann und für den Abtransport.

Antwort:

Nein!

In der TRGS 519 Kapitel 8 heißt es:

8 Sicherheitstechnische Maßnahmen
8.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die verschiedenen Arbeitsverfahren mit einander verglichen werden, die es ermöglichen, den First gefahrlos zu erreichen unter Berücksichtigung, dass diese Anforderung aus der TRGS 519 erfüllt werden kann.

Eine durch die asbesthaltigen Platten vernagelte Lattenkonstruktion erfüllt dieses Kriterium sicherlich nicht. Zum einen kann nicht sichergestellt werden, dass beim Aufbau der Konstruktion nicht unkontrolliert Fasern beim Durchörtern und einem damit ggf. einhergehenden Brechen dieser Platten freigesetzt werden, zum anderen müsste beim stufenweisen Rückbau der genagelten Konstruktion sichergestellt sein, dass es hierbei nicht ebenfalls zur unkontrollierten Freisetzung von Asbestfasern kommt.
Darüber hinaus müssten, je nach Ausführung der Dachkonstruktion, noch zusätzliche Durchörterungen stattfinden, um Sicherheitsmaßnahmen für die ausführenden Mitarbeiter anzubringen, wie Anschlagpunkte und oder Fangnetze.

Anderen, insbesondere technischen Möglichkeiten, die den Bestimmungen der TRGS 519 nicht entgegenstehen, sind, im Einklang u. a. a. mit den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG-, Vorrang einzuräumen und anzuwenden.