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Welcher Rechtsgrundlage entbehrt es, die Gültigkeit des ProdSG auszudehnen in die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)?

KomNet Dialog 24852

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schifffahrt

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Frage:

Es geht um die Anwendbarkeit der Regelungen der Maschinenrichtlinie für Produkte gemäß Anhang IV - Nr. 17 "Überwachungsbedürftiges Gerät" im Zusammenhang mit der BetrSichV. Welcher Rechtsgrundlage entbehrt es, die Gültigkeit des ProdSG auszudehnen in die AWZ? Wäre das nicht gem. Seerechtsübereinkommen, Artikel 60 Abs. 1 und (insbesondre) Abs. 2 i. V. m. Artikel 56 zutreffend?

Antwort:

Das Inverkehrbringen Ihres Krans findet im EU-Raum statt und damit gilt das Produktsicherheitsgesetz/ProdSG. Damit sollte Ihre wesentliche Frage beantwortet sein. Formal ist der folgende Zusammenhang zu beachten:

Für eine Vielzahl an Produkten sind für das freie Inverkehrbringen innerhalb des Wirtschaftsraumes der EU entsprechende harmonisierte Regelungen, sog. Richtlinien oder EU-Verordnungen, geschaffen worden. So fallen beispielsweise Produkte nach der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die in Deutschland auf dem Markt angeboten werden, in den Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. Der Betrieb dieser Produkte hingegen wird nicht durch EU-Recht, sondern durch nationales Recht geregelt. Damit ist es durchaus möglich, dass ein bestimmtes Produkt den Regelungen mehrerer Rechtsgebiete unterliegt.

Der Betrieb des Krans erfolgt in der AWZ. Der Betrieb des Krans ist vom Inverkehrbringen zu unterscheiden. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht erforderlich.