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Ab welcher Betriebsgröße müssen aushangpflichtige Gesetze ausgehängt werden?
KomNet Dialog 23595
Stand: 19.09.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem
Frage:
Ich möchte gerne wissen, ab welcher Betriebsgröße aushangpflichtige Gesetze ausgehängt werden müss.
Antwort:
Die Pflicht zum Aushang bestimmter Gesetze besteht ab dem ersten Beschäftigten.
Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang), um die Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Auszuhängen sind vom Arbeitgeber jedoch nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Beschäftigten fallen.
Eine Liste der aushangpflichtigen Gesetze des Arbeitsschutzes sowie weitere Informationen werden im Internet z. B. von den Industrie- und Handelskammern angeboten.
Aushangpflichtige Gesetze müssen (in Papier- oder elektronischer Form) an geeigneter Stelle von jedermann im Betrieb eingesehen werden können. Dabei muss ein freier Zugang gewährleistet sein.
Gemäß der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer die für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) seinen Beschäftigten an geeigneter Stelle zugänglich zu machen (§ 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). In der DGUV Regel 100-001 wird dazu ausgeführt, dass jeder Beschäftigte sich über das sicherheitsgerechte Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren können muss. Dies muss dem Beschäftigten jederzeit möglich sein. Der Unternehmer kann die UVVen den Beschäftigten in Papierform oder in elektronischer Form (PC, Internet, Intranet, CD-Rom) zugänglich machen. Die Beschäftigten müssen über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert sein.