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Wie ist die fachliche und disziplinarische Zuordnung von Betriebsärzten geregelt?

KomNet Dialog 43562

Stand: 25.08.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Immer wieder hört man, dass angestellte Betriebsärzte im Organigramm wohl eine Stabsstelle besitzen, aber der Abteilung Human Resurces bzw. Personalabteilung zugeordnet werden. Verbunden mit der Zuweisung einer Stabsstelle in der Linienstruktur der HR ist dann auch die Unterstellung unter dem Leiter der HR in disziplinarischer Sicht. Da wohl auch auf dieser Ebene Mitarbeiter- bzw. Feedbachgespräche geführt werden, folgen daraus Einschränkungen in der Unabhängigkeit bzw. folgt indirekte Einflussnahme der angestellten Betriebsärzte (Konfliktlagen) durch nichtärztliche Vorgesetzte. Eine solche Einordnung ist meiner Meinung nicht zulässig und widerspricht dem Arbeitsschutzrecht und den berufsrechtlichen Regelungen. Ich habe gelesen, dass der Disziplinarvorgesetzte zumindest der Betriebsleiter sein muß. Dies sei wohl höchstrichtlicherlicherseits festgelegt worden ??

Antwort:

In der LV 64 "Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes" des LASI lässt sich hierzu Folgendes nachlesen:


"2.2.13 Frage zu § 8 Abs. 2 ASiG – Anbindung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten in der Betriebsstruktur

Wem sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte im Betrieb zu unterstellen?


Antwort

Nach § 8 Abs. 2 ASiG ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit mindestens unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Gleiches gilt für (leitende) Betriebsärzte.


Hinweis

Es ist darauf zu achten, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte einer Instanz unterstellt sind, die hinreichend Handlungs- bzw. Entscheidungskompetenz für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen innehat. Diese herausgehobene Einordnung in die betriebliche Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG (vgl. BAG vom 15.12.2009 Az. 9 AZR 769/08). Eine Einordnung in eine unterhalb der Leitungsebene liegende Hierarchieebene widerspricht daher § 8 Abs. 2 ASiG. Als unbedenklich wird hingegen allgemein die unmittelbare Unterstellung im Rahmen einer Stabsstelle auf einer höheren Hierarchieebene, regelmäßig also bei der Unternehmens- oder Konzernspitze, angesehen. Mit einer solchen Einordnung wird gleichermaßen der Bedeutung der „leitenden“ Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechnung getragen und sichergestellt, dass diese ihre Funktion unabhängig ausüben kann.


Lediglich in den Fällen, in denen bspw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit daneben andere Tätigkeiten ausübt, ist es zulässig, sie in Bezug auf diese weitere Funktion in die Linienorganisation einzuordnen und einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen.


Sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsärzte für mehrere eigenständige Betriebe im Sinne des ASiG zuständig, so sind sie mehreren Betriebsleitern unmittelbar zu unterstellen, soweit sie nicht einer übergeordneten Führungsebene unterstellt sind.

Die Zuständigkeit für die Überwachung der ordnungsgemäßen Anbindung liegt bei den staat-lichen Arbeitsschutzbehörden, da die DGUV Vorschrift 2 keine Vorgaben der Unfallversicherungsträger in Bezug auf die organisatorische Einbindung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieb enthält.


2.2.14 Frage zu § 8 Abs. 2 ASiG – Anbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in Betrieben mit Linienorganisation

Wer ist Leiter des Betriebes in einer Linienorganisation?


Antwort

Da im ASiG weder der Begriff „Leiter des Betriebes“, noch der Begriff „Betrieb“, definiert sind, ist auf die Klarstellung durch die Rechtsprechung zurückzugreifen (siehe auch Antwort zu Frage 2.4.1). Danach ist Leiter des Betriebes im Sinne von § 8 Abs. 2 ASiG in einer Linienorganisation diejenige Person, die innerhalb des Betriebes unmittelbar für die Führung des Betriebs verantwortlich ist.16


Hinweis

Durch den direkten Zugang zum Betriebsleiter soll die Kommunikation mit demjenigen erleichtert werden, der arbeitsschutzrechtlich gebotene Weisungen schnellstmöglich selbst bewirken und durchsetzen kann. Darüber hinaus wird durch die Herausnahme aus der Linienorganisation der Gefahr vorgebeugt, dass Vorgesetzte unterer Führungsebenen durch Anweisungen die Unabhängigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte einschränken. § 8 Abs. 2 ASiG vermeidet von vornherein solche denkbaren Konfliktlagen.


Leiter des Betriebes muss nicht zwingend der Arbeitgeber selbst sein. Die Ausübung betrieblicher Leitungsfunktionen setzt aber mehr voraus als die jeder Vorgesetztenstellung immanente arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis.


Neben natürlichen Personen können auch Organe juristischer Personen (z.B. Vorstände von Aktiengesellschaften, eingetragenen Vereinen, Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Leiter des Betriebes sein. Die Organe können aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen, wobei durch Satzung oder Geschäftsverteilungsplan geregelt wird, gegenüber welchem Mitglied des Organs der/die Betriebsarzt/-ärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelfall berechtigt sind, sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahmen vorzuschlagen.


2.2.15 Frage zu § 8 Abs. 2 ASiG – Anbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in Betrieben mit Matrixorganisation

Wem sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Betriebsärzte in einer Matrixorganisation zu unterstellen?


Antwort

Bei der Klärung der Frage, welche Stellen in der Matrix einen Betrieb darstellen und welcher der Matrixmanager jeweils die Funktion des Betriebsleiters innehat, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten. Anhaltspunkte ergeben sich aufgrund der engen sachlich-rechtlichen Verknüpfung von ASiG und BetrVG in der Bestimmung der betriebsratsfähigen Organisationseinheiten (siehe hierzu auch 2.4.1).


Es ist darauf zu achten, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit einer Leitungsstelle zugeordnet ist, die hinreichend Handlungs- bzw. Entscheidungskompetenz für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen innehat. Gleiches gilt für die Zuordnung von Betriebsärzten.


Hinweis

Von einer Matrix spricht man, wenn die Unternehmensleitungen sowie die Zuordnung von Aufgaben und Funktionen in einem Mehrliniensystem strukturiert werden. Dabei werden die Arbeitsorganisationen innerhalb eines Betriebes oder auch betriebs-, unternehmens- bzw. gesellschaftsübergreifend und selbst länderübergreifend nach mehreren Dimensionen gegliedert, typischerweise nach Funktionsbereichen (Produktion, Einkauf, Vertrieb) einerseits und Produktbereichen (Ländermärkte, Produkte, Kunden) andererseits.


An der Spitze steht dabei in der Regel die Matrixleitung, also das Topmanagement, welches strategische Entscheidungen triff und die Gesamtorganisation steuert. Der Matrixleitung berichten die „Matrixstellen“ oder mehrere „matrix bosses“ („Matrixmanager“). Jeweils zwei Matrixmanager teilen sich die Verantwortung für eine „Schnittstelle“ oder „Matrixzelle“. Von der idealtypischen Idee einer völligen Gleichberechtigung beider Manager weicht die Praxis jedoch gewöhnlich ab. D. h., es wird nur einem der beiden Matrixmanager das disziplinare Weisungsrecht gegenüber den nachgeordneten Stellen zugeordnet, während dem anderen bspw. ein auf seine jeweilige Funktion beschränktes, fachliches Weisungsrecht zukommt. Die Schnittstellen bzw. Matrixzellen werden typischerweise von Führungskräften geleitet, denen weitere Abteilungen unterstellt sind. Abhängig von der Matrixstruktur kann es im Einzelfall deutlich komplexer werden."