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KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Unterweisungspflicht nach Betriebssicherheitsverordnung für alle Arbeitsmittel?

KomNet Dialog 24777

Stand: 25.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)

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Frage:

Die Betriebssicherheitsverordnung sagt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen zu unterweisen sind. Gilt dies für alle Arbeitsmittel? Was ist z.B mit Hammer, Schraubendreher, Zange, also ganz einfachen Arbeitsmitteln? Laut BetrSichV sind das Arbeitsmittel. Gibt es da Ausnahmen?

Antwort:

Die Unterweisungspflicht nach der Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für alle Arbeitsmittel. Selbstverständlich ist z. B. die Unterweisung in eine Maschine von anderer Qualität und Zeitdauer als eine Unterweisung in die sichere Benutzung von "einfachen Arbeitsmitteln", wie z. B. einem Hammer. Doch auch dort gibt es wichtige Informationen zur Vermeidung von Unfällen, die dem Einzuweisenden grundsätzlich erst einmal nahegebracht werden müssen, wie z. B. der sichere Sitz des Spreizkeils im Stiel des Hammerkopfes. Es liegt hierbei im Ermessen des Arbeitgebers, ob er regelmäßige Unterweisungen in "einfache Arbeitsmittel" für erforderlich hält (Unfälle etc.) oder die Schwerpunkte einer Unterweisung auf andere Themengebiete legt.