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Inwieweit können Notausstiege als Steigleitern mit Steigschutzeinrichtung ausgestattet werden?

KomNet Dialog 24774

Stand: 09.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

In unserem Unternehmen gibt es zwei Notausstiege aus einem Medienkanal. Die Ausstiegsschächte haben jeweils eine Höhe von knapp 5 Metern. Die beiden Steigleitern wurden nicht mit Rückenschutz sondern mit einer Steigschutzeinrichtung ausgestattet. Entsprechend dürfte eine Benutzung der Leitern, was bei einem Notausstieg im Grunde völlig sinnlos ist, eigentlich nur mit entsprechender PSA erfolgen. Wie ist dieser Umstand aus Ihrer Sicht zu bewerten?

Antwort:

Die Gestaltung von Steiggängen wie den von Ihnen beschriebenen Notausgängen ist ausführlich im Abschnitt 4.6 "Steigeisengänge und Steigleitern" der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege" erläutert.


Sie beschreiben, dass es sich bei Ihren Steiggängen um "Notausstiege" handelt. Daher gehen wir davon aus, dass diese Steiggänge auch für die Rettung von Personen begangen werden müssen. In diesem Fall ist tatsächlich ausschließlich eine Ausstattung mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ("PSAgA") erlaubt (Punkt 4.6.3 Abs. 5 ASR A1.8). Eine Ausrüstung mit Rückenschutz ist in diesem Fall nicht möglich.


Dementsprechend erfüllt die von Ihnen beschriebene Ausstattung der Steiggänge voll die Anforderungen der ASR A1.8.


Für Steiggänge, die nicht zur Rettung von Personen begangen werden müssen, gilt ansonsten:


Gemäß Punkt 4.6.3 Abs. 4 der ASR A1.8 müssen erst ab einer Fallhöhe von 5 Metern Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz vorhanden sein. Die von Ihnen beschriebenen Steiggänge könnten also sowohl ohne Steigschutzeinrichtung als auch ohne Rückenschutz ausgeführt sein, wenn sie nicht zur Rettung von Personen dienten.


Bei Fallhöhen zwischen 5 und 10 Metern könnte die Absturzsicherung entweder als Rückenschutz oder als Steigschutzeinrichtung ausgeführt werden. Wenn eine Steigschutzeinrichtung vorhanden ist, darf gemäß Punkt 4.6.3 Abs. 7 ASR A1.8 kein zusätzlicher Rückenschutz eingebaut sein, damit eine Rettung von Personen nicht behindert wird.


Ab einer Fallhöhe von 10 Metern ist schließlich nur noch PSAgA, z. B. eine Steigschutzeinrichtung, erlaubt.