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Fällt die Erfassung von Aufträgen, die auf einer Messe eingeholt wurden, auch unter die Sonderregelung zur Sonntagsarbeit?

KomNet Dialog 24732

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Wenn ein Teil einer Belegschaft an einem Samstag und Sonntag auf einer Messe arbeitet und zeitgleich ein anderer, kleiner Teil der Belegschaft in der Betriebszentrale an dem Wochenende Aufträge erfassen soll, fällt der Teil in der Zentrale dann auch unter die Sonderregelung zu Sonntagsarbeit auf Messen oder muss für diesen Teil der Belegschaft ein Antrag bei der Bezirksregierung gestellt werden?

Antwort:

Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur zulässig, wenn die Ausnahmetatbestände des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG erfüllt werden und die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Die Erfassung der Messeaufträge in der Firmenzentrale kann u. E. an den auf dem Sonntag folgenden Werktagen erledigt werden. Die Arbeiten in der Betriebszentrale wären somit nicht genehmigungsfähig.


Sollte unsere Annahme nicht zutreffen, muss die Sonntagarbeit in der Firmenzentrale gesondert genehmigt werden, da sie räumlich nicht in einem Zusammenhang mit der Messe steht.