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Muss die EG-Konformitätserklärung grundsätzlich mit dem Hinweis "Original" oder „Übersetzung der Originalkonformitätserklärung“ gekennzeichnet sein?

KomNet Dialog 24704

Stand: 07.09.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie findet man unter 1.7.4.1 Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung, dass: a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein. b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen. Im Leitfaden wird unter § 382 Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine zum Thema "Original" oder "Übersetzung" folgendes geschrieben: ...Die Anforderung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 1, wonach die Erklärung und deren Übersetzungen unter den gleichen Bedingungen wie die Betriebsanleitung abzufassen sind, bedeutet, dass die EG-Konformitätserklärung in einer oder mehreren Amtssprachen der EU abgefasst werden muss. Wenn keine originale EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem die Maschine benutzt werden soll, ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder demjenigen, der die Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt, eine Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzungen sind durch den Vermerk „Übersetzung der Originalkonformitätserklärung“ zu kennzeichnen. Frage: Bedeutet dies, dass bei einer Betriebsanleitung das "Original" und die "Übersetzung" durch einen Vermerk gekennzeichnet werden müssen, aber bei der EG-Konformitätserklärung nur der Vermerk vorhanden sein muss, wenn es sich um eine „Übersetzung der Originalkonformitätserklärung“ handelt oder muss die EG-Konformitätserklärung grundsätzlich mit dem Hinweis "Original" oder „Übersetzung der Originalkonformitätserklärung“ gekennzeichnet sein?

Antwort:

Die Sprachfassung und die Kennzeichnung der Konformitätserklärung folgt grundsätzlich den gleichen Anforderungen, die an die Betriebsanleitung gestellt werden.

Hiernach muss eindeutig erkennbar sein, welche Fassung das Original ist und welche Fassungen die Übersetzungen sind, um z. B. in Zweifelsfällen ggf. Übertragungs- und Übersetzungsfehler etc. erkennen zu können.

Ergibt sich nicht eindeutig und zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Dokumentation heraus, welche Fassung die Originalkonformitätserklärung ist, so ist in jedem Fall diese als "Original" und es sind die anderen Fassungen als "Übersetzung" zu kennzeichnen.