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Müssen Betriebsanleitungen für Fahrzeughebebühnen in der Sprache des Landes verfasst werden, in dem die Hebebühne verkauft wird oder reicht eine Anleitung in englischer Sprache?

KomNet Dialog 17361

Stand: 30.05.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Hersteller von kraftbetriebenen Fahrzeughebebühnen sind verpflichtet, Betriebsanleitungen für die Fahrzeughebebühnen zu erstellen. Müssen diese Betriebsanleitungen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem die Fahrzeughebebühne verkauft wird, verfasst werden, oder ist es ausreichend, wenn die Betriebsanleitung z.B.in englischer Sprache verfasst wird?

Antwort:

Fahrzeughebebühnen sind Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.


Unter Anhang I, Ziffer 1.7.4. der Maschinenrichtlinie werden auch Vorgaben gemacht, in welcher Sprache die Betriebsanleitung abgefasst werden muss:


"1.7.4 Betriebsanleitung

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitglied staats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.

 

1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung

a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein.

b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.

(...)"


Somit muss die Betriebsanleitung in der Sprache des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem die Maschine (hier: die Fahrzeughebebühne) verkauft wird, verfasst werden.