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Müssen durch die neue GefStoffV und BetrSichV die Dokumente zur Explosionsschutzbewertung der Altanlagen nach alter BetrSichV umgeschrieben werden?
KomNet Dialog 24644
Stand: 30.08.2015
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)
Frage:
Explosionsschutzbewertung Altanlagen (vor 30.6.2003) Müssen durch die neue GefStoffV und BetrSichV die Dokumente zur Bewertung der Altanlagen nach alter BetrSichV umgeschrieben werden? Im Grunde hat sich ja die Gefährdungsanalyse lediglich in die GefStoffV verlagert, auch wenn in der GefStoffV der Stoffbegriff weiter gefaßt ist. Bleibt die bisherige vergleichende Einstufung in Gerätekategorien nach BetrSichV unverändert?
Antwort:
§ 7 Absatz (7) der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- führt dazu aus:
"Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren."
Daraus ergibt sich, dass eine Evaluierung der Gefährdungsbeurteilung auch zur mindestens redaktionellen Anpassung der zugehörigen Dokumentation sowohl der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV, aber auch der erforderlichen Festlegung der zugehörigen Arbeitsmittel-Prüfungen, nebst Prüfanlass, Prüftiefe und zur Prüfung befähigten Person nach Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-, führen wird.