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Kann aufgrund einer staubedingten Verzögerung bei der Rückkehr von einem Krankentransport die ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden entsprechend verkürzt werden?

KomNet Dialog 24602

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

§ 5 Arbeitszeitgesetz fordert nach der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. § 14 (2) lässt gewisse Ausnahmen zu. In einem Krankentransportunternehmen versehen zwei Beschäftigte ihren Dienst auf einem Krankentransportfahrzeug. Ihr Dienst geht an diesem Tag laut Dienstplan bis 20 Uhr. Für den Folgetag ist ein Dienstbeginn für 7 Uhr eingelant, da um 7:30 Uhr eine Patientin zu einer regelmäßigen ambulanten Behandlung transportiert werden muss. Staubedingt (Rückfahrt von einem Ferntransport) hat sich das Dienstende jedoch um 30 Minuten auf 20:30 Uhr verzögert. Kann hier § 14 (2) angewendet werden und die Ruhezeit ausnahmsweise auf 10,5 Stunden verkürzt werden? Eine Dienstvereinbarung oder ein Tariefvertrag existiert nicht.

Antwort:

In dem von Ihnen geschilderten Fall kann § 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG zur Anwendung kommen, wenn "bei vorübergehenden Arbeiten in...außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten..." es zu einer Ruhezeitverkürzung kommt. Das gilt aber nur, wenn so ein Fall ausnahmsweise eintritt und sich nicht regelmäßig wiederholt. Wenn auf der besagten Strecke regelmäßig Stau auftritt, dann ist der absehbar und muss bereits bei der Planung berücksichtigt werden. Daher könnten Sie sich dann nicht auf § 14 ArbZG berufen.