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Gibt es eine Impfempfehlung/Impfpflicht gegen Hepatitis A und B für Beschäftigte des Ausländeramtes, die auch für Abschiebungen zuständig sind?

KomNet Dialog 23421

Stand: 25.03.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Gibt es eine Impfempfehlung/Impfpflicht gegen Hepatitis A und B für Beschäftigte des Ausländeramtes, die auch für Abschiebungen zuständig sind?

Antwort:

Ob eine arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- oder eine Wunschvorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - durchzuführen bzw. anzubieten ist, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber für die jeweilige Tätigkeit verpflichtend durchzuführen ist.

Hierbei muss sich der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die nötigen Kenntnisse verfügt, von fachkundigen Personen  -in der Regel dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin und/oder der Sicherheitsfachkraft- beraten lassen.

Es empfiehlt sich in diesem Fall, den/die Betriebsarzt/-ärztin in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, wenn unklar ist, ob eine entsprechende Infektionsgefährdung vorliegt.

Im Anhang der ArbMedVV Teil 2 (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen) sind die Vorsorgeanlässe u. a. auch für eine mögliche Hepatitisgefährdung geregelt. Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt/-ärztin durchgeführt, so ist diese bei entsprechender Gefährdung und Impfpreventabilität mit dem Angebot einer Impfung, die arbeitgeberfinanziert ist, verbunden.

Wird die Impfung durch die/den Beschäftigte(-n) abgelehnt, so ist dies kein Grund für einen Ausschluss von der Tätigkeit. Entsprechend geeignete Schutzmaßnahmen müssen über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus zur Vermeidung einer Gefährdung getroffen werden.

Ob eine Hepatitis-Infektionsgefährdung für die Mitarbeiter vorliegt, kann nur in Kenntnis der jeweiligen Tätigkeiten und Arbeitsplätze beurteilt werden und ist u. a. davon abhängig, ob ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, möglich bzw. wahrscheinlich ist.