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Welche Möglichkeit hat ein Mitarbeiter, wenn dieser die Schutzimpfungen laut Betriebsarzt nicht an sich durchführen lassen möchte?

KomNet Dialog 17615

Stand: 12.11.2020

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Welche Möglichkeit hat ein Mitarbeiter, wenn dieser die Schutzimpfungen laut Betriebsarzt nicht an sich durchführen lassen möchte ? Kann dieser dann überhaupt weiterbeschäftigt werden ?

Antwort:

Gemäß §§ 3-5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – und gegebenenfalls §§ 4-7 Biostoff-Verordnung – BioStoffV – ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz auf Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Ergibt sich aus dieser Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Infektionsgefährdung durch z. B. biologische Arbeitsstoffe, ist nach der BioStoffV und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV – zu verfahren.


Nötige Impfungen muss ein Arbeitgeber anbieten und die Kosten dafür tragen.


Die Anforderungen der ArbMedVV werden in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert. AMR 6.5 - Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen führt unter Ziffer 4.3.3 aus:

"Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden. Hält der Arzt oder Ärztin wegen fehlenden Immunschutzes einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (vgl. auch AMR 6.4)".


Eine Ablehnung der Impfung nach ausführlicher arbeitsmedizinischer Beratung sollte in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.


Anmerkung:

In bestimmten Fällen, z. B. bei Beschäftigten in Krankenhäusern, kann es sich um eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht eines Arbeitnehmers handeln, ein Impfangebot anzunehmen. Der Arbeitgeber kann eine Einstellung oder eine Weiterbeschäftigung an bestimmten Arbeitsplätzen mit dem Nachweis eines entsprechenden Impfschutzes verbinden, um Beschäftigungsverbote auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz - MuSchG - wegen fehlenden Immunschutzes gegen Röteln) zu vermeiden. Ob die Impfkosten - im Falle vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages - durch die Krankenkasse übernommen werden, kann mit der Krankenkasse vorab geklärt werden.