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KomNet-Wissensdatenbank

Muss der Unternehmer der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt Kopien aller Unfallanzeigen übersenden?

KomNet Dialog 24532

Stand: 13.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unfallmeldungen

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Frage:

In SGB VII § 193 heißt es: "Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen". Muß der Unternehmer die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt auch über den Inhalt der Anzeige unterrichten, sprich eine Kopie senden? Oder darf der Unternehmer dies nur tun, wenn der betroffene Mitarbeiter sein Einverständnis zur Weitergabe der Daten erteilt?

Antwort:

Ihre Frage läßt sich nicht eindeutig beantworten.

Weder aus § 193 SGB VII selbst, noch aus der zugehörigen Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV),  lässt sich mit Ausnahme der Verpflichtung, dass der Arbeitgeber die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen hat, eine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt über sämtliche Inhalte der Anzeige zu unterrichten.
 
Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem ASiG. Danach ist der  Arbeitgeber zwar verpflichtet, die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wozu auch die Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen zählt, zu unterstützen (§ Abs. 2  Satz 2  ASiG). Da das ASiG jedoch keine Regelungen zur Weitergabe von Daten des Arbeitgebers an den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit  trifft, gelten für die Weitergabe von Informationen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.  

Welche Daten und Informationen hiervon betroffen sind, wäre im konkreten Einzelfall mit dem Datenschutzbeauftragten des Betriebes zu klären.