Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ich suche Informationen zum Thema Lärmschutzverordnung in öffentlichen Schulen.

KomNet Dialog 2446

Stand: 24.05.2006

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmminderungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen

Favorit

Frage:

Ich suche Informationen zum Thema Lärmschutzverordnung in öffentlichen Schulen. Gibt es für Lehrer z.B. die Annerkenung einer dienstlich bedingten Schwerhörigkeit? Wie verhält es sich mit der Haftung für Körperverletzung bei lärmbedingten Schäden während/nach dem Schulsport? In der Turnhalle wurden bei einem Unterrichtsprojekt Pegel von 85 dB (A)bis 98 dB (A) gemessen. Ab wann liegt eine akute Gefahr für bleibende Hörbeeinträchtigungen bei Schülern und vor allem Lehrern / Referendaren vor?

Antwort:

Grenzwerte für die Lärmbelastung an Arbeitsplätzen sind in der Arbeitsstättenverordnung enthalten. Gehörgefährdender Lärm liegt ab einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) vor (siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" GUV-V B3). Dieser Beurteilungspegel ist allerdings der Mittelwert über ein 8h Arbeitstag und wird nach DIN 45645 Teil 2 ermittelt. Rechnerisch müsste ein Pegel von ca. 92 dB(A) über 90 Min vorliegen um diesen Grenzwert zu erreichen. Normalerweise wird an Schulen keine Tätigkeit ausgeübt, bei denen dieser Mittelwert erreicht oder überschritten wird. Darüber hinaus sind aber auch einzelne Schallereignisse (Spitzenpegel) wie z.B. Knalle, Pfiffe in Ohrnähe relevant, da diese schon bei kurzer Einwirkung zu einer Gehörschädigung führen können (ab 140 dB). Unterhalb dieser Werte ist eine Gehörgefährdung wenig wahrscheinlich, gleichwohl aber Stressreaktionen hier zu einer anderen Art von Gesundheitsgefährdung führen können.

Die Lärmpegel in einer Sporthalle hängen auch von den akustischen Eigenschaften der Halle ab. Schallharte Wände verstärken durch Reflexion die Lautstärke und mindern die Sprachverständlichkeit, während absorbierende Wände oder Deckenverkleidungen zu einer Lärmminderung führen. Ob eine langjährige Lärmexposition vorliegt, die zu einer chronischen, irreparablen Schädigung geführt hat, die als Berufskrankheit Nr. 2301 anerkannt werden kann, muss ggf. im Rahmen eines Berufskrankheitenverfahren geklärt werden. (Internet: https://www.unfallkasse-nrw.de). Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bzw. weiterführende Links werden im Internet z.B. unter https://www.mags.nrw/arbeitsschutz und https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Laerm/_functions/BereichsPublikationssuche_Formular.html?queryResultId=null&pageNo=0 angeboten.