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Darf die in der ASR A1.2 unter Punkt 5 (3) geforderte Grundfläche für Räume unterschritten werden?

KomNet Dialog 42222

Stand: 08.06.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Darf die in der ASR A1.2 unter Punkt 5 (3) geforderte Grundfläche für Räume unterschritten werden, wenn die sonstige Planung des Raumes ausreichende Verkehrswege, Bewegungs-, Aufstell- und Funktionsflächen aufweist und keine Aufstellflächen für Schränke zu sehen sind? Im konkreten Fall sollen drei Arbeitsplätze in einen Raum mit 18,3 m² untergebracht werden (Mindestanforderung laut ASR A1.2 beträgt 20 m²).

Antwort:

Grundsätzlich gelten zunächst die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Die Abmessungen von Räumen und den Luftraum finden Sie unter der Nummer 1.2 des Anhangs der ArbStättV. Dort ist Folgendes nachzulesen:

"(1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

(2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.

(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".


Nach dem Punkt 3.8 sind Zellenbüros als Einzel- oder Mehrpersonenbüros in der Regel entlang der Fassade angeordnet und über einen gemeinsamen Flur zugänglich. Mehrpersonenbüros umfassen in der Regel bis sechs Büro- oder Bildschirmarbeitsplätze. Somit dürfte es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Büro um ein Zellenbüro handeln.


Unter dem Punkt 5 finden sich die Anforderungen an die Grundflächen von Arbeitsräumen. Hier lässt sich Folgendes nachlesen:

"(1) Die erforderlichen Grundflächen für Arbeitsräume ergeben sich aus folgenden Flächen:

- Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz,

- Flächen für Verkehrswege einschließlich der Fluchtwege und Gänge zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen,

- Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen,

- Funktionsflächen für alle Betriebs- bzw. Benutzungszustände von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen und

- Flächen für Sicherheitsabstände, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen berücksichtigt sind.

Beispiele für erforderliche Grundflächen von Arbeitsplätzen sind in den Anhängen 1 und 2 dargestellt.


(2) Bei der Bemessung der Grundfläche der Arbeitsräume sind entsprechend der Anzahl der Arbeitsplätze und der Tätigkeit zusätzlich zu den erforderlichen Flächen nach Absatz 1 die Einhaltung des Mindestluftraums nach Punkt 7 sowie gegebenenfalls weitere Anforderungen, z. B. an die Luftqualität (siehe ASR A3.6 „Lüftung“) oder an die Akustik, zu berücksichtigen.


(3) Unabhängig von Absatz 1 und von der Tätigkeit dürfen als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.


(4) Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Für Großraumbüros ist angesichts des höheren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer Störwirkungen (z. B. akustisch, visuell) von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz auszugehen. Beispielhafte Gestaltungslösungen zu den einzelnen Bürotypen sind dem Anhang 2 zu entnehmen."


Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen in Büroräumen gibt die ASR A1.2 im Anhang 2 an. Hier ist in der Abbildung 16 ein Drei-Personen-Büro skizziert. Für dieses Büro wird hier ein Flächenbedarf pro Arbeitsplatz von 9,54 m2 angegeben.


Der von Ihnen beschriebene Raum ist nicht für drei Bildschirmarbeitsplätze geeignet, sondern erfüllt lediglich die Vorgaben für zwei Bildschirmarbeitsplätze.


Der Arbeitgeber hat die Thematik der Raumgröße im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften, zu betrachten und eigenverantwortlich die entsprechenden Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Weitere Informationen zu einem Zellenbüro erhalten Sie unter www.ergo-online.de.