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Dürfen Mitarbeiter, die an Epilepsie leiden, im Rahmen ihrer Tätigkeit z.B. eine Leiter besteigen bzw. einen Stapler benutzen?

KomNet Dialog 24233

Stand: 15.03.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Dürfen Mitarbeiter, die an Epilepsie leiden, im Rahmen ihrer Tätigkeit z.B. eine Leiter besteigen bzw. einen Stapler benutzen?

Antwort:

Epileptische Anfälle können durch Lichtblitze, Flackerlicht o. ä. ausgelöst werden. Allerdings ist die individuelle Empfindlichkeit unterschiedlich. Insofern müssten die Arbeitsplatzverhältnisse unter Berücksichtigung der individuellen Befunde beurteilt werden.


Deshalb ist es dringend geboten, dies in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt zu tun. Letzterer wird nach einem Gespräch mit der Betroffenen/dem Betroffenen und Untersuchung sicherlich zunächst Kontakt mit der behandelnden Neurologin/dem behandelnden Neurologen aufnehmen. Anschließend sollten die individuellen Verhältnisse am Arbeitsplatz überprüft werden.


Eine gute Hilfe bietet die DGUV Information 250-001 "Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall". Unter dem Punkt 3.3 lässt sich dort zu Tätigkeiten mit Absturzgefahr folgendes nachlesen:


In der Regel sind bei Absturzhöhen von mehr als 1 Meter Maßnahmen gegen Absturz erforderlich. Wegen der Vielfalt der Arbeitsplätze vor allem im Handwerk werden auch abweichende Regelungen beschrieben. Vorrang hat auf jeden Fall eine vollständige, umfassende, aktuelle arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Arbeiten ganz ohne Absturzsicherung sind praktisch nicht zulässig.

Die Einteilung in der Abbildung 2 gibt einen Überblick über das Ausmaß möglicher Gefährdungen im Zusammenhang mit Anfällen. Sofern die Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt, bestehen bei Tätigkeiten bis zu einer Absturzhöhe von 1 m keine gesundheitlichen Bedenken, da diese Gefährdung in der Regel denen des täglichen Lebens vergleichbar ist. Sehr schwere Epilepsien mit bis zu täglich auftretenden Anfällen der Gefährdungskategorien C und D bedürfen einer gesonderten Beurteilung. In der Praxis dürfte dies nur sehr selten vorkommen.

Bei der Beurteilung von beruflichen Möglichkeiten ist darauf zu achten, inwieweit Tätigkeiten mit Absturzgefahr berufsbestimmend sind oder nur gelegentlich vorkommen. Bei gelegentlichem Vorkommen kann Eignung bestehen, wenn die gefährdenden Tätigkeiten nicht ausgeführt werden müssen, z. B. weil ein Kollege sie übernimmt (siehe Abbildung 3).

Unter dem Punkt 3.4 lässt sich für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten folgendes nachlesen:


Das Gefährdungspotenzial der verschiedenen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist ausgesprochen unterschiedlich, auch innerhalb der Untergruppen der einzelnen Tätigkeiten.

So existieren beispielsweise im Arbeitsbereich "Flurförderzeuge" Tätigkeiten, die als relativ ungefährlich eingestuft werden können, wenn Gefährdungen weder durch das Transportgut noch durch die örtlichen Gegebenheiten vorliegen, wie z. B. beim Befördern von Torfsäcken oder Ähnlichem mit einem einzelnen Gabelstapler in einer Gärtnerei. Dem gegenüber können von Staplerfahrern auch mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbundene Tätigkeiten verlangt werden, beispielsweise Be- und Entladen von Hochregallagern, Laden und Entladen von Gefahrstoffen, insbesondere wenn das Umfeld durch Unübersichtlichkeit oder hohes Verkehrsaufkommen zusätzliche Gefahren birgt. Hier können die gesundheitlichen Anforderungen sogar höher zu bewerten sein, als sie für das Lenken eines solchen Gerätes im öffentlichen Straßenverkehr gestellt würden (siehe dazu Abbildung 4).

Daher ist zur Abschätzung der Einsetzbarkeit eines epilepsiekranken Mitarbeiters die Berücksichtigung der speziellen Arbeitsplatzsituation, die ggf. vor Ort beurteilt werden muss, unerlässlich.

Vergleichbar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung muss bei der Beurteilung der gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz das Risiko eines Anfalls minimal sein, wenn eine Selbstgefährdung oder die Fremdgefährdung möglich ist. Dabei kann die Differenzierung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2, wie in den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung, als Maßstab genommen werden.

Die Abbildungen 4 und 5 tragen der hohen Variabilität bzw. den individuell zu beurteilenden Umständen Rechnung.

Es ist nicht möglich, alle Arten von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten zu erfassen, insbesondere auch deshalb, weil sich in dieser Domäne ein sehr rascher technischer Wandel vollzieht. Um die Eignung des Geräteführers für Arbeitsgeräte und -verfahren beurteilen zu können, die nicht aufgeführt sind, wie z. B. Manipulatoren und Geräte zum zerstörungsfreien Prüfen, ist eine exakte tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Die in den Abbildungen genannten Tätigkeiten können dabei in Analogie als Anhaltspunkte dienen.