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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine Abgrenzung der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV zur G 25?

KomNet Dialog 15309

Stand: 11.01.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Wie ist die Abgrenzung der FeV zur G 25 vor allem in Bezug auf sogenannte "ausgeliehene" Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag bei einer privaten Zeitarbeitsfirma haben und im "Ausleiherunternehmen" auch im öffentlichen Strassenverkehr LKW fahren? Welche Informationen braucht der Ausleiher vom ausleihenden Unternehmen, um seine Fürsorgepflicht zu erfüllen!?

Antwort:

Zu der Thematik Fahrerlaubnis und arbeitsmedizinische Vorsorge können wir Ihnen folgende Informationen geben:

Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV. In der ArbMedVV sind Regelungen des staatlichen Rechts und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt.

Alle berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen aus den Bereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV haben einen empfehlenden Charakter. Sie stellen Hinweise für den beauftragten Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin.
Die BGI 504-25 ist daher als Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" formuliert.
Nähere Informationen dazu sind den Leitfäden für Betriebsärzte, insbesondere dem "Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25"  zu entnehmen.

Maßgebliches Kriterium, ob ein Arbeitgeber den Untersuchungsempfehlungen des G 25 folgt, ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG  .

In dem "Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25" heißt es dazu (Auszüge):
Sofern die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG eine erhöhte Gefährdung ergibt, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne Weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter gesundheitlicher Eignung eingesetzt werden.
Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchung wie Wunschuntersuchung (ArbSchG), anlassbezogene Untersuchung (BetrSichV) und tätigkeitsbezogene Untersuchung (UVV)
steht der G 25 als anerkannte Regel der Arbeitsmedizin zur Verfügung. Dies gilt auch für den Einzelfall, wenn beispielsweise ein konkreter Anlass vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln läßt.

Und weiter:

Die arbeitsmedizinische Untersuchung unterscheidet sich durch Feststellung u. a. einer tätigkeitsbezogenen Eignung grundsätzlich von der Untersuchung zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis im Straßenverkehr gemäß FeV (Kraftfahrereignung). Zum Schutz der Allgemeinheit sind im Straßenverkehrsrecht für bestimmte Fahrerlaubnisklassen ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes vorgeschrieben. Die Untersuchung zur Eignungsfeststellung nach FeV stellt eine Grundvoraussetzung für bestimmte Tätigkeiten dar. Sie ersetzt aber nicht arbeitsmedizinische Untersuchungen, deren Ziel ein umfassender Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist.