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Müssen LKW-Fahrer, welche gemäß der Fahrerlaubnisverordnung ärztlich untersucht werden noch zusätzlich nach G 25 untersucht werden?

KomNet Dialog 13223

Stand: 12.06.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Müssen LKW-Fahrer, welche regelmäßig gemäß der Fahrerlaubnissverordnung ärztlich untersucht werden noch zusätzlich vom Betriebsarzt nach dem Grundsatz G 25 untersucht werden, wenn sie zum Entladen des LKW einen mitgeführten Gabelstapler bedienen/fahren?

Antwort:

Für arbeitsmedizinische Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV vom 18.12.2008 die Regelungen dieser. In der ArbMedVV sind Regelungen des staatlichen Rechts und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt.
 
Alle berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen (sog. "G-Untersuchungen") aus den Bereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV haben einen empfehlenden Charakter. Sie stellen Hinweise für den beauftragten Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. 
Die DGUV 504-25 (bisher BGI/DGUV-I 504-25) ist daher als Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" formuliert. 
Nähere Informationen dazu sind den Leitfäden für Betriebsärzte, insbesondere dem "Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25" zu entnehmen. 

Maßgebliches Kriterium, ob ein Arbeitgeber den Untersuchungsempfehlungen des G 25 folgt, ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz.
In dem "Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25" heißt es dazu (Auszüge):
Sofern die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG eine erhöhte Gefährdung ergibt, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne Weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter gesundheitlicher Eignung eingesetzt werden.
Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchung wie Wunschuntersuchung (ArbSchG), anlassbezogene Untersuchung (BetrSichV) und tätigkeitsbezogene Untersuchung (UVV)
steht der G 25 als anerkannte Regel der Arbeitsmedizin zur Verfügung. Dies gilt auch für den Einzelfall, wenn beispielsweise ein konkreter Anlass vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln läßt.

Und weiter:

Die arbeitsmedizinische Untersuchung unterscheidet sich durch Feststellung u. a. einer tätigkeitsbezogenen Eignung grundsätzlich von der Untersuchung zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis im Straßenverkehr gemäß FeV (Kraftfahrereignung). Zum Schutz der Allgemeinheit sind im Straßenverkehrsrecht für bestimmte Fahrerlaubnisklassen ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes vorgeschrieben. Die Untersuchung zur Eignungsfeststellung nach FeV stellt eine Grundvoraussetzung für bestimmte Tätigkeiten dar. Sie ersetzt aber nicht arbeitsmedizinische Untersuchungen, deren Ziel ein umfassender Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist.