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Haben sich in Bezug auf die Ausbildung von Staplerfahrern und Kranbedienern durch die neue Betriebssicherheitsverordnung Änderungen ergeben?

KomNet Dialog 24134

Stand: 24.06.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine

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Frage:

Ab dem 1.6.2015 gilt die neue BetrSichV. Darin werden auch die Belange der Staplerfahrer und Kranbediener aufgeführt, allerdings in einer von den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Ausführungen stark reduzierten Form. Was gilt nun bei der Ausbildung zu Bedienern und Fahrern? Können weiter die BG-Vorschriften herangezogen werden, oder nur noch die (wenigen) Aussagen der BetrSichV?

Antwort:

Auf der Internetseite des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration lässt sich folgendes nachlesen:

Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland beruht seit über 100 Jahren auf zwei Säulen. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz haben auch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT, im gewerblichen Bereich auch Berufsgenossenschaften BG genannt) neben ihrer Versicherungsaufgabe den Auftrag, ihre Versicherten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Unfällen zu schützen.
Alle Unternehmen, Betriebe und Verwaltungen sind Pflichtmitglieder, so dass alle Beschäftigten in Deutschland Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten genießen. Finanziert werden die Unfallversicherungsträger, und damit auch die Versicherungsleistungen bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit, grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber, die dadurch in ihrem Haftungsrisiko entlastet werden.
Die Unfallversicherungsträger haben unter anderem die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erlassen die UVT Unfallverhütungsvorschriften.

Nach § 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte.

Fazit:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- hat der Arbeitgeber die Qualifikation des Staplerfahrers bzw. des Kranbedieners eigenverantwortlich festzulegen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann auch weiterhin neben den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), dass berufsgenossenschaftliche Regelwerk herangezogen werden. Bei der Erstellung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Der Nachweis der Befähigung gilt als erbracht, wenn die Personen einen Befähigungsnachweis nach dem DGUV Grundsatz 309-003 (bisher: BGG 921) "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweise von Kranführern" bzw. nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" haben.

Hinweis:
Mit dem Inkraftsetzen des Arbeitsschutzgesetzes (1996) hat der Gesetzgeber eine Reihe von weiteren Gesetzen und Verordnungen erlassen bzw. novelliert wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Arbeitsstättenverordnung usw., mit denen er die Eigenverantwortung der Arbeitgeber stärker in den Vordergrund stellt. Der Weg des Gesetzgebers führt fort vom hohen Regelungsbedarf der siebziger und achtziger Jahre zu mehr Entscheidungsspielräumen an Stelle von straffen Vorgaben.

Diese Öffnungsmöglichkeit zu mehr Entscheidungsspielraum finden Sie in allen neueren Gesetzen, Verordnungen usw. wieder. Die Berufsgenossenschaften/Unfallkassen haben ihr Technisches Regelwerk analog schon weitgehend angepasst. Mit der Festschreibung von Begründungen der von Regelwerken abweichenden Forderungen in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung wird die Verantwortung für diese Entscheidungen "gerichtsfest" dokumentiert, so dass im Schadensfall die Verantwortlichkeit für diese Entscheidung sicher nachvollzogen werden kann.

Zu den einzelnen Rechtsvorschriften wurden und werden Technische Regeln veröffentlicht, so die Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zur Betriebssicherheitsverordnung, die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zur Gefahrstoffverordnung oder die Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) für die Arbeitsstättenverordnung.

Wendet der Arbeitgeber die in diesen Technischen Regeln beispielhaft genannten Maßnahmen an, so kann er rechtlich die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.