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Gibt es Vorschriften für stehende Tätigkeiten an einer Maschine, die der Arbeitgeber einhalten muss?
KomNet Dialog 3695
Stand: 23.10.2019
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln
Frage:
Ich stehe 8 Stunden an einer Finishmaschine und muß dort kleine leichte Teile einzeln einlegen und rausholen. Viel Bewegung ist nicht außer von einem Bein auf`s andere. Nach 45 Teilen (ca. 20 min stehen) wird die Palette gewechselt. Gibt es irgendwelche Vorschriften, die der Arbeitgeber einhalten muß? Im Prinzip wäre es schon sinnvoll den Arbeitgeber dazu zu bringen, dort einen Stehstuhl/Stehhilfe bereitzustellen?
Antwort:
Der beschriebene Fall lässt sich rechtlich gut mit den Mitteln der Lastenhandhabungsverordnung und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regeln. Hierbei ist allerdings nicht -wie zu vermuten- die Schwere der Last das Problem, sondern die Anzahl der Umsetzvorgänge einer relativ leichten Last, in Verbindung mit der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatz (Stehplatz), des Arbeitsmittels (Maschine) und des Arbeitsablaufs.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen (vergl. §3 Absatz 2 BetrSichV). Weiterhin muss er bei seiner durchgeführten Gefährdungsbeurteilung die Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann, berücksichtigen (vergl. § 2 Lastenhandhabungsverordnung).
Im Anhang zur Lastenhandhabungsverordnung werden allgemeine Merkmale genannt, die beim Heben, Umsetzen, Bewegen und Tragen berücksichtigt werden müssen. An Hand dieser Merkmale ist eine Methode entwickelt worden, mit der relativ einfach ermittelt werden kann, welches Gewicht, bei welchen Ausführungsbedingungen wie oft gehoben bzw. umgesetzt werden darf. Dabei fließen ein: das Geschlecht, die Anzahl der Vorgänge, die Körperhaltung und weitere Ausführungsbedingungen.
Informationen zur Leitmerkmalmethode und entsprechende Formblätter finden Sie auf der Seite der BAuA.
Aktueller Hinweis:
Die BAuA hat im Oktober 2019 neue Leitmerkmalmethoden (LMM) für die sechs Belastungsarten manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten, manuelles Ziehen und Schieben von Lasten, manuelle Arbeitsprozesse, Ausübung von Ganzkörperkräften, Körperfortbewegung und Körperzwangshaltungen herausgegeben, die in deutscher und englischer Sprachversion mit Kurzanleitung den Betrieben zur Anwendung zur Verfügung stehen. Dazu wurde von der BAuA auch der entsprechende Forschungsbericht F 2333 herausgegeben (Band 1 zum MEGAPHYS-Gemeinschaftsprojekt).
Wie seit dem LMM-Entwicklungsbeginn im Jahr 1994 bisher systematisch vorgegangen wurde, werden auf der Basis des Forschungsberichts F 2333 wohl zukünftig auch wieder weitere Einzelformate zur LMM-Methodenfamilie von der BAuA den Betrieben zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden LASI-Veröffentlichungen zu den Leitmerkmalmethoden sind bisher noch nicht an den neuen Stand der Leitmerkmalmethoden angepasst worden, was wohl - wie bisher auch üblich - zukünftig systematisch noch geschehen wird.