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Muss bei jeder spezifischen Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung des Arbeitsmediziner/Betriebsarztes durchgeführt werden?

KomNet Dialog 24082

Stand: 17.06.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Im § 14 Abs. 2 (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) der Gefahrstoffverordnung ist beschrieben, dass "der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung" Bedeutet das, dass bei jeder spezifischen Unterweisung anhand der Betriebsanweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung des Arbeitsmediziner/Betriebsarztes durchzuführen ist?

Antwort:

Nein, dies ist nicht erforderlich. Hierzu finden sich in der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" unter dem Punkt 5.1 folgende Informationen:

(6) Nach § 14 Absatz 2 der GefStoffV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Unterweisung sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Durch die Vermittlung von Hintergrundwissen über die toxische Wirkung von Stoffen soll die Sensibilität und die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre Gesundheit gefördert werden.
(7) Soweit aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig, ist die Beratung unter Beteiligung des zuständigen Betriebsarztes bzw. einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 ArbMedVV durchzuführen.
Die Frage der medizinischen Notwendigkeit ist vom Arbeitgeber zu prüfen und in Zweifelsfällen ist eine Beratung mit dem Betriebsarzt notwendig.