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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Arbeitszeiten sind im Einzelhandel zu erfassen?

KomNet Dialog 6167

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ich arbeite im Einzelhandel (Elektronikfachmarkt). Seitdem wir eine neue Arbeitszeiterfassung haben, wird nur noch die Arbeitszeit gewertet, die vorab im Dienstplan eingetragen wurde. Wenn wir aber wegen hohen Kundenaufkommens oder nach 20.00 Uhr zum Abrechnen der Kassen länger arbeiten müssen, wird die zusätzliche Zeit nicht mehr gezählt. Unser Chef verlangt aber, dass der Verkauf solange besetzt ist bis der letzte Kunde den Markt verlassen hat. Es kam vor, dass er nach Ladenschluss noch Kunden hereingelassen hat. Ist das rechtens? Riskiert man eine Abmahnung o.ä., wenn man einfach pünktlich geht? Die zusätzliche Arbeit macht pro Tag 10-15, selten 20 Minuten, aus.

Antwort:

Hinweis:


Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

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Die Frage betrifft sowohl arbeitsschutzrechtliche als auch arbeitsrechtliche Aspekte:


1. Arbeitsschutz

In dem für die Gestaltung und Erfassung der täglichen Arbeitszeit maßgeblichen Arbeitszeitgesetz – ArbZG ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit (8 Stunden werktäglich) der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen hat, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Werden die von Ihnen angesprochenen Zeiten vom Arbeitgeber nicht erfasst, liegt ein Verstoß gegen das ArbZG vor (§ 16 Abs. 2 ArbZG), der mit einem Bußgeld gemäß § 22 ArbZG von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde geahndet werden kann.


2. Arbeitsrecht

Ab welchem Zeitpunkt Sie den Arbeitsplatz verlassen dürfen, ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, die wir von hier aus nicht pauschal beantworten können. Sofern vorhanden, sollte dazu der Betriebs-/Personalrat angesprochen oder eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.


Des weiteren bieten die Arbeitsgerichte teilweise kostenlose oder kostengünstige Sprechstunden zu arbeitsrechtlichen Fragen an. Darüber hinaus weisen wir auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hin.


Auf die "Checkliste Arbeitszeit - Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sicher beurteilen und gestalten" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) weisen wir hin.