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Welche Herstellerangabe in Bezug auf den Atemwiderstand ist bei Atemschutzträgern für die Eingruppierung in die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entscheidend?

KomNet Dialog 20002

Stand: 14.12.2013

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

In einem betreuten Unternehmen habe ich empfohlen bei Atemschutzträgern neben dem Gewicht den Atemwegswiderstand zur Eingruppierung in die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen G 26.1 ( bis 5 mbar) bzw. G 26.2 ( größer 5 mbar) zu nutzen. Nun wird lt. Hersteller des Filters ein Atemwiderstand von 2,0 mbar bei 30 l/min. angegeben und bei 95 l/min. ein Atemwiderstand von 8,0 mbar. Welcher Wert ist für die Eingruppierung maßgeblich bzw. ist bei solchen Angaben die körperliche Belastung entscheidend?

Antwort:

Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Pflichtvorsorge ist hierbei erforderlich bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern. Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.

Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung. Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zu einer Gruppe ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Das bedeutet: Falls das für die jeweilige Gruppeneinteilung genannte Gerätegewicht bereits erreicht wird, ändern die vom Hersteller angegebenen Atemwegswiderstände an der Gruppeneinteilung nichts mehr!

Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte ist folgendermaßen:

Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20*1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20*1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20*1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Unter körperlicher Belastung kommt es physiologischerweise zu einer Steigerung des Atemminutenvolumens. Die Gruppeneinteilung (sofern nicht bereits durch das Gerätegewicht vorgegeben) kann somit z.B. durch den Betriebsarzt unter Berücksichtigung der Herstellerangaben zum Atemwiderstand bezogen auf ein genanntes Atemminutenvolumen und unter Zugrundelegung der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Beschäftigten (Einschätzung der körperlichen Belastung) erfolgen.

Weitere Hilfen zur Gruppeneinteilung bietet die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" (BGI/GUV-I 504-26).