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Ist bei Einhaltung standardisierter Arbeitsverfahren mit Einhaltung der Akzeptanzwertes von 10.000 Fasern/m³ Luft eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich?

KomNet Dialog 26583

Stand: 11.05.2016

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Ist bei konsequenter Einhaltung der standardisierten Arbeitsverfahren mit Einhaltung der Akzeptanzwertes von 10.000 Fasern/m³ Luft vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen bei den Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich? Oder ist bei Anwendung dieser Verfahren, in denen noch nicht einmal das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung gefordert wird, alternativ eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ausreichend (Hinweis auf Möglichkeit einer Wunschvorsorge im Rahmen der Unterweisung).

Antwort:

Die  ArbMedVV Anhang Teil 1, 1b) sieht für eine wiederholte Exposition mit dem krebserzeugenden Gefahrstoff Asbest eine Pflichtvorsorge vor, unabhängig des Akzeptanzwertes.

In der TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" findest sich bezüglich der Arbeitsmedizinischen Vorsorge unter 13.3 folgendes:

"(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die betroffenen Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Für Beschäftigte, die Asbestabbruch-, Asbestsanierungs-, oder Asbestinstandhaltungsarbeiten ausführen (sollen), kann eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit durch die betroffenen Beschäftigten nur ausüben lassen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Sofern die betroffenen Beschäftigten Atemschutzgeräte der Gruppen 2 oder 3 tragen müssen, soll die Pflichtvorsorge hierfür (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV) mit jener wegen Asbest kombiniert werden.

(4) Nach Beendigung der Tätigkeit mit Exposition gegenüber Asbest hat der Arbeitgeber betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) nachgehende Vorsorge anzubieten. Das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dient dann der Früherkennung asbestbedingter Erkrankungen. Gesundheitsstörungen durch Asbestexposition sind insbesondere nach längeren Latenzzeiten zu erwarten. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge in Form nachgehender Vorsorge anzubieten. Die AMR 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf. Sofern die Beschäftigten eingewilligt haben, überträgt der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Verpflichtung zum Angebot der nachgehenden Vorsorge an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt diesem die erforderlichen Unterlagen in Kopie (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 2 ArbMedVV)."