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Darf ich als schwangere Pflegekraft mit Beschäftigungsverbot bis zur Entbindung in einem anderen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

KomNet Dialog 23955

Stand: 08.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich bin in der 17 Schwangerschaftswoche und als Pflegekraft angestellt. Seit der achten Woche habe ich dort ein Beschäftigungsverbot. Ich würde gern in meinem anderen Beruf, Regieassistentin am Theater bis zur Entbindung in Gastverträgen auf Lohnsteuer arbeiten. Ist das rechtlich möglich, wenn der erste Arbeitgeber einverstanden ist? Oder verliere ich dann meine Lohnfortzahlung dort?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Kenntnisnahme die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen. Da Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte, ohne dass Sie oder das Ungeborene gefährdet sind, wurden Sie ganz von der Arbeit freigestellt. Dieses Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur für diesen Arbeitsplatz. Sollten Sie einen anderen Arbeitsplatz haben, so ist auch Ihr dortiger Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz entsprechend der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen einzurichten.


Allerdings gilt das Beschäftigungsverbot, dass von Ihrem ersten Arbeitgeber ausgesprochen wurde, als Beschäftigungszeit. Sollten Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers für einen zweiten Arbeitgeber arbeiten, so gelten die Arbeitszeitbeschränkungen des Mutterschutzgesetztes entsprechend.


Eine werdende Mutter darf nicht in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In einigen Branchen gibt es gesetzliche Ausnahmen, auf die wir hier jedoch nicht weiter eingehen möchten. Des Weiteren darf eine Mutter höchstens 8,5 Stunden pro Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.


In Abhängigkeit davon, wie hoch die Wochenarbeitszeit bei Ihrem ersten Arbeitgeber ist, dürfen Sie bei einem weiteren Arbeitgeber nur mit der Arbeitszeit und den Wochenstunden eingesetzt werden, so dass die gesamte Arbeitszeit in dem gesetzlichen Rahmen bleibt.


Fazit:

Die Arbeitszeiten bei Ihrem alten und Ihrem neuen Arbeitgeber dürfen 8,5 Stunden pro Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten.