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Steht mir als Haustechniker, der bei seiner Tätigkeit auch mit Fäkalien und Nassmüll in Berührung kommt, eine Hepatitis A Schutzimpfung seitens des Arbeitgebers zu?

KomNet Dialog 23915

Stand: 24.05.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Steht mir als Haustechniker, der bei seiner Tätigkeit auch mit Fäkalien und Nassmüll in Berührung kommt, eine Hepatitis A Schutzimpfung von seitens des Arbeitgebers zu?

Antwort:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - regelt die Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge und bezüglich der Impfangebote an die Beschäftigten.

Die ArbMedVV nennt im Teil 2 des Anhangs "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen" eine Reihe von Tätigkeiten, bei denen entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend durchzuführen bzw. anzubieten ist.

Ob bei einem Hausmeister bei seinen Tätigkeiten Anlässe für die Voraussetzung von arbeitsmedizinischer Vorsorge gegeben sind bzw. vorliegen, können wir von hier aus nicht pauschal beantworten. Diese Entscheidung muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich unter Beteiligung des Betriebsarztes treffen. Hierbei ist z. B. auch zu ermitteln, ob bzw. in welchem Umfang Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, z. B. an sanitären Einrichtungen, ausgeführt werden und ob. ggf sich daraus Anforderungen zu arbeitsmedizinischer Vorsorge ableiten lassen.

Hinweise:
Auf die Arbeitsmedizinische Regeln - AMR - hier speziell die AMR 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" weisen wir hin.

Für die im Anhang zur ArbMedVV genannten impfpräventablen Stoffe muss der Arbeitgeber den Beschäftigten im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreiten.

Für weitere Detailfragen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständige Arbeitsschutzbehörde.