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Was muss beachtet werden, wenn Arbeiten an Anlagen durchgeführt werden, wo die Umgebungstemperaturen bis zu 55° Celsius betragen?

KomNet Dialog 23896

Stand: 21.05.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Hitzearbeit / Kältearbeit

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Frage:

Bei Inbetriebnahmen beim Kunden in laufenden Anlagen kann es vorkommen, dass meine Kollegen in einer aufgeheizten Umgebung arbeiten müssen. Die Umgebungstemperaturen an den Kundenanlagen können mitunter 55 °C betragen. Was müssen die Projektleiter beachten? Sind medizinische Untersuchungen (z. B. - G-Untersuchung) erforderlich? Wie lange darf der Mitarbeiter dort arbeiten?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (hier: Hitze) umfasst. Er hat hierbei mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminimierung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen, wozu auch das berufsgenossenschaftliche Regelwerk (www.dguv.de/publikationen) gehört. Speziell die DGUV Information 213-022 (bisher: BGI/GUV-I 7002) "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung" und die DGUV Information 213-002 (bisher: BGI 579) "Hitzearbeit; Erkennen, beurteilen, schützen" enthalten diesbzgl. umfangreiche Informationen und Handlungsempfehlungen.

Wie lange die Mitarbeiter an den beschriebenen Arbeitsplätzen arbeiten dürfen, ist von verschiedenen Faktoren, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Wärmestrahlung, Schwere der Arbeit usw., abhängig und muss ebenso wie die durchzuführenden Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beantwortet werden. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin beraten lassen.

Beschäftigte, die an Hitzearbeitsplätzen tätig sind, sollen gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden. Hierzu nennt die DGUV Information 240-300 (bisher: BGI/GUV-I 504-30) - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitze“ - Auswahlkriterien zur Bestimmung von Hitzearbeitsplätzen.