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Darf ein Mitarbeiter entgegen einem ärztlichem Attest auf eigenen Wunsch an seinem staubbelasteten Arbeitsplatz weiterarbeiten?

KomNet Dialog 13944

Stand: 21.06.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Ein Mitarbeiter mit Lungenbeschwerden soll wegen eines ärtzlichen Attestes nicht mehr an seinem alten Arbeitsplatz arbeiten. Der Mitarbeiter strahlt überwiegend Kleinteile in einer Handstrahlmaschine. Der Arbeitsbereich ist staubbelastet. Der Mitarbeiter möchte aber trotz des Attestes an seinem alten Arbeitsplatz weiterarbeiten. Darf der Unternehmer den Mitarbeiter auf seinen Wunsch weiter zum Strahlen einsetzen? Ist es ausreichend, einen verbesserten umluftunabhängigen Atemschutz einzusetzen?

Antwort:

Je nach Tätigkeit und Gefährdung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten oder diese

verpflichtend veranlassen. Darüber hinaus gibt es Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten. Der Betriebsarzt hat spezifische Kenntnisse über die Arbeitsplätze, deshalb sollte der bestellte Betriebsarzt mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt werden.


Arbeitsmedizinische Vorsorge ist überwiegend in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Darüber hinaus finden sich weitere Rechtsgrundlagen beispielsweise in der Röntgenverordnung (RöV), Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Druckluftverordnung (DruckLV) und Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV).


Empfehlungen zur Durchführung der Untersuchungen geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (jetzt Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge, DGUV Information 240-xxx (bisher GUV-I/BGI 504 -xx). Sie stellen den Stand der Arbeitsmedizin dar.


Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten; zum Beispiel bei vermutetem Zusammenhang einer Erkrankung mit

den Arbeitsbedingungen, bei Untersuchungen zu besonderen Fragestellungen (Zweitmeinung zur Klärung der Arbeitsplatzrelevanz), bei Betreuung nach Extremerlebnissen und bei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und ärztlichen Attesten kann eine Untersuchung auf Wunsch des Beschäftigten durchgeführt werden.


Führt der Betriebsarzt Eignungsuntersuchungen durch, sollte er den zu untersuchenden Mitarbeiter über Unterschiede zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufklären.


Neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist für den im Arbeitsschutz verantwortlichen Arbeitgeber generell auch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. Diese sieht konkret eine Gefährdungsbeurteilung und das Ergreifen von Maßnahmen zur Optimierung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor. Darüber hinaus können sich in der Gesundheit des Beschäftigten begründete Besonderheiten ergeben.


Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber versuchen, den Empfehlungen des Betriebsarztes bzw. einem Attest eines Mediziners nachzukommen und den Arbeitsplatz für den Mitarbeiter so zu gestalten, dass seine Gesundheit bei der Tätigkeit nicht gefährdet wird. Wenn eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz bei vorliegenden gesundheitlichen Gefährdungen des Mitarbeiters nicht möglich ist, so raten wir Ihnen, unter Einbeziehung des Beschäftigten sowie sämtlicher beteiligter Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz (insbesondere Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) eine Arbeitsplatzbegehung vorzunehmen, die Gefährdungen für den Mitarbeiter in Hinsicht auf die Empfehlungen des Betriebsarztes zu analysieren und gemeinsam Lösungen für eine Optimierung des Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu finden. Diese Arbeitsplatzbegehung und spezielle Gefährdungsbeurteilung mit den gemeinsam festgelegten resultierenden Maßnahmen empfehlen wir schriftlich zu dokumentieren.


Ob sie den Mitarbeiter an dem beschriebenen Arbeitsplatz einsetzen können, ggf. auf eigenen Wunsch des Mitarbeiters, können wir von hier nicht beantworten. Wir empfehlen eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft/Unfallkasse, um diese Frage gemeinsam zu klären.