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Ist die auf Wunsch einer Abteilung geplante individuelle Ergonomieberatung durch die Betriebsärztin der Grundbetreuung oder der betriebsspezifischen Betreuung zuzurechnen?

KomNet Dialog 19466

Stand: 27.09.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Im Rahmen der Festlegung der Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung der Beschäftigten stellt sich die Frage, ob die auf Wunsch einer Abteilung geplante individuelle Ergonomieberatung durch die Betriebsärztin der Grundbetreuung oder der betriebsspezifischen Betreuung zuzurechnen ist.

Antwort:

Zur Grundbetreuung gehört u. a. die Unterstützung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention (Aufgabenfeld 2 der Grundbetreuung). Zu dieser Aufgabe gehören auch Vorschläge zur ergonomischen Arbeitsgestaltung (s. Anhang 3, Ziffer 2.1 und 2.2). Wenn also grundlegende Beratungen zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung anstehen, ist dies eine Beratungsaufgabe im Rahmen der Grundbetreuung. Wenn es sich um sehr spezifische Aspekte der Ergonomie in einem speziellen Arbeitsbereich handelt, der sich z. B. deutlich von den überwiegenden Arbeitsplätzen eines Unternehmens abhebt, kann die hierbei erforderliche Beratung auch dem betriebsspezifischen Teil zugerechnet werden.