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Können auch Vor- und Nachbereitungszeiten, die zur Erbringung der Dienstleistung eines Betriebsarztes erforderlich sind, in Anrechnung gebracht werden?
KomNet Dialog 19823
Stand: 20.11.2013
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Inwieweit macht die DGUVV2 Vorgaben zu der Frage, ob anrechnungsrechnungsfähige Einsatzzeiten des (externen) Betriebsarztes im Betrieb zu erbringen sind. Oder anders gefragt: können auch Vor- und Nachbereitungszeiten, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, in Anrechnung gebracht werden?
Antwort:
Anrechenbare Leistungen ergeben sich aus den Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Arbeitssicherheitsgesetz/ASiG, die in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert werden, und den betrieblichen Erfordernissen.
So sind Leistungen, die sich aus Aufgaben ergeben, die eine Vor- und Nachbereitung notwendig machen, anrechenbar (z. B. bei den Aufgabenfeldern 7.1 bis 7.4 der Grundbetreuung nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2).