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Hat der Betriebsrat die Möglichkeit über die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber anzuweisen, einen defekten Bürostuhl auszutauschen?

KomNet Dialog 2378

Stand: 19.02.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten

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Frage:

Hat der Betriebsrat die Möglichkeit über die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber anzuweisen, einen defekten Bürostuhl auszutauschen? Der Stuhl verliert unerwartet Gasdruck und kippt nach hinten, bzw. nach vorne und nach mehrmaliger Aufforderung hat der Arbeitgeber noch immer nichts unternommen.

Antwort:

Der Arbeitgeber ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- u.a. verpflichtet, Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitzustellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind ( § 4 BetrSichV) .


Gemäß § 17 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige (Arbeitsschutz-) Behörde (in NRW sind dies die Arbeitsschutzdzernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Ein geeignetes Forum Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen ist der Arbeitsschutzausschuss.


Wir empfehlen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und auf einen Austausch des defekten Stuhles hinzuwirken.