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Wer ist beim Überlassen bzw. Verleih von Arbeitsmitteln an Fremdfirmen für diese Arbeitsmittel (Flurförderzeuge, Hallenkrane) verantwortlich?

KomNet Dialog 11448

Stand: 07.08.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Es kommt im Rahmen von Reparaturarbeiten immer wieder vor, dass sich Fremdfirmen unsere Arbeitsmittel (Flurförderzeuge, Hallenkrane) "ausleihen". Bin ich als "Entleiher" hier in der Verantwortung und wie kann/muss ich dieses Ausleihen durch eine rechtssichere Dokumentation belegen?

Antwort:

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Prüfungen definiert. Diese richten sich im Regelfall an jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Arbeitsmittel benutzen sollen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass er seinen Beschäftigten nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geprüft sind und ebenso dass der Arbeitgeber des entleihenden Arbeitsmittels ausdrücklich zugestimmt haben muss.

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Unter Punkt A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung- LV 35 wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert: "Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden."


Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit benutzt (z. B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. von § 4 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist.


Grundsätzlich ist ein Überlassen von Arbeitsmitteln an die Fremdfirmenmitarbeiter zulässig. Im Rahmen von Werkverträgen kann das Überlassen von Arbeitsmitteln an bestimmte Randbedingungen (Eignung der Bediener, Arbeitsmedizinische Untersuchung, etc.) geknüpft werden. Dies ist durch entsprechende Bestimmungen im Vertrag zwischen den Parteien festzulegen. D. h. das Bereitstellen von Arbeitsmitteln sollte vertraglich geregelt werden. Nachweise über Wartungs- und Prüfprotokolle sollten eingesehen werden und auch Bestandteil des Werkvertrages werden. Ggf. müssen für die Bedienung der Geräte geeignete Anweisungen und Anleitungen übergeben werden.


Ob bei dem Überlassen von Arbeitsmitteln dann weitergehende Regelungen und Koordinationsaufgaben zu beachten sind, ist in der Gefährdungsbeurteilung zu klären. Siehe dazu die DGUV Information 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren“.