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Wer ist für die Schneeräumung auf den Gerüsten zuständig?

KomNet Dialog 12705

Stand: 05.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Für die Ausführung der Leistungen ist die Benutzung des bauseitigen Gerüstes erforderlich. Wegen starker Schneefälle mussten die Arbeiten jedoch zeitweilig eingestellt werden, da das Gerüst nicht begangen werden konnte. Wer ist für die Schneeräumung auf den Gerüsten zuständig?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beim Arbeitgeber. Jeder Arbeitgeber trägt somit für seine Beschäftigten die grundsätzliche Verantwortung für die Erfüllung der sich aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen.


Ein Gerüst ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Benutzung von Gerüsten durch Beschäftigte wird durch die Nummer 3.1 und 3.2 Anhang 1 BetrSichV geregelt.

Unter 3.1.8. Anhang 1 BetrSichV ist festgelegt, dass Arbeiten auf Gerüsten nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

Für die Einhaltung dieser Mindestanforderung ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich.  


Zu den Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten, auch des Bauherrn, werden ausführliche Informationen in der zur Baustellenverordnung (BaustellV) veröffentlichten Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen - RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung" gegeben. 


Bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, was auf Baustellen häufig anzutreffen ist, sind die Arbeitgeber verpflichtet entsprechend § 8 ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.