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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen studentische Arbeitsplätze den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen?

KomNet Dialog 23721

Stand: 25.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Schulen, Kindergärten

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Frage:

1. Wie wirkt sich die Definition Versicherte in der neuen DGUV Vorschrift 1 auf die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Sicherheit an Hochschulen aus? 2. Gelten nun auch alle staatlichen Vorschriften für studentische Arbeitsplätze wie z.B. die Bildschirmarbeitsplatzverordnung für Arbeitsplätze in Bibliotheken oder in Poolräumen? 3. Müssen private Notebooks von Studierenden bei Nutzung in Pool- oder Arbeitsräumen an Hochschulen nach der DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?

Antwort:

1. Die Ermittlung der Einsatzzeiten von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist nicht in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" geregelt, sondern in der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2). Bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit werden ausschließlich die Beschäftigten berücksichtigt. Da erfahrungsgemäß auch Studierende durch die Abteilungen Arbeitssicherheit und durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt betreut bzw. beraten werden, bietet sich die Einbeziehung dieser Personengruppe bei der Bemessung der betriebsspezifischen Betreuung an.

2. Bisher enthalten nur einige staatliche Arbeitsschutzvorschriften in ihrem Anwendungsbereich (in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen) eindeutige Hinweise, dass sie auch für Studierende gelten (z. B. § 2 (4) BetrSichV; § 2 (11) OStrV; § 2 (7) Nr. 1 GefStoffV; § 2 Abs. 9 Nr. 2 BiostoffV). Es steht zu erwarten, dass ältere Verordnungen bei einer Überarbeitung entsprechend angepasst werden. Momentan lassen sich jedoch solche Vorschriften ggf. über die DGUV Vorschrift 1 durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger anwenden.

3. Gemäß § 5 (4) der BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Weiterhin hat der Arbeitgeber gemäß § 4 (4) BetrSichV dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Diese Forderung lässt sich zwar sowohl in privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch Behörden in der Regel umsetzen, wird jedoch speziell in Hochschulen zu erheblichen Problemen führen. Hinsichtlich der Auslegung dieser staatlichen Arbeitsschutzvorschrift sollte man sich deshalb an die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde (in NRW: das Dezernat "Betrieblicher Arbeitsschutz" der jeweiligen Bezirksregiereung) wenden und mit diesem Einvernehmen herstellen.
Wahrscheinlich wird es darauf hinauslaufen, dass Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind. Dabei ist zu beachten, dass weniger von den Notebooks, Tablets und Mobiltelefonen eine Gefahr ausgeht, als viel mehr von deren Netzteilen und Zuleitungen. Da diese aber häufig keine berührbaren leitfähigen Teile aufweisen, an denen man Schutzleiter- oder Isolationswiderstandsmessungen durchführen könnte, bleibt oft genug nur die Sicht- und Funktionsprüfung als einzig sinnvolle Prüfung (Die Messung der Ausgangsspannung ist aufgrund der Vielzahl vorhandener Bauformen für Steckverbindungen ebenfalls kaum durchführbar).
Eine andere Schutzmaßnahme könnte darin bestehen, dass man den Studierenden für die Nutzung ihrer privaten Geräte besonders gesicherte Stromversorgungen (z. B. mittels RCD oder Differenzstromüberwachung des speisenden Netzes) zur Verfügung stellt oder andernfalls dafür Sorge trägt, dass solche Geräte innerhalb der Hochschule nur über ihren Akku betrieben werden.

In Bezug auf die Anwendung der DGUV Vorschrift 4 (die DGUV Vorschrift 3 gilt für die den gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Betriebe) gilt das gleiche, da Studierende zum Kreis der Versicherten gehören.