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Gibt es eine grundsätzliche Verpflichtung Schutzscheiben an Werkzeugmaschinen regelmäßig auszutauschen?

KomNet Dialog 18319

Stand: 04.09.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Reparaturen, Wartungsarbeiten

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Frage:

Gibt es eine grundsätzliche Verpflichtung Schutzscheiben an Werkzeugmaschinen regelmäßig auszutauschen. Auf welcher Vorschrift beruht diese Verpflichtung?

Antwort:

Schutzscheiben ermöglichen die Beobachtung des Arbeitsprozesses bei laufender Maschine, gelten aber auch als Schutzeinrichtung (trennende Schutzeinrichtung). Sie halten herausfliegende Späne, Bruchstücke, herausspritzende Kühlschmiermittel etc. zurück und verhindern den Zugriff von außen in den Gefahrenbereich.


Bei Maschinen vor dem Baujahr 1995 waren Glasscheiben (Silikat- und Mineralglas), Plexi- oder Acrylglasscheiben üblich. Sie entsprachen dem damaligen Stand der Technik. Jetziger Stand der Technik sind Schutzscheiben aus dem Kunststoff "Polycarbonat".


Die Schutzscheiben sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelmäßig zu überprüfen. Beschädigte Schutzscheiben (Risse, Kratzer, sichtbar eingedrungene Kühlschmierstoffe) sollten unverzüglich ausgetauscht werden. Polycarbonat kann aber auch verspröden, das ist üblicherweise nicht sichtbar. Bei dieser Problematik hilft, dass der Scheibenhersteller auf der Scheibe ein Herstelldatum angibt (in den häufigsten Fällen). Gleichzeitig garantiert er für die unbeschädigte Scheibe die Rückhaltefähigkeit für einen gewissen Zeitraum. So ergibt sich eine Art "Haltbarkeitsdatum" für die Scheibe.


Fehlen diese Informationen, sind sie aus der Betriebsanleitung oder beim Hersteller der Maschine zu beschaffen.


Nachlesen können Sie die Informationen in ausführlicher Form incl. Nennung aller Rechtsnormen in der DGUV-Information "Schutzscheiben an Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung".