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Müssen Konditoren und Bäcker im Rahmen der arbeitsmedizinschen Vorsorge zahnärztlich untersucht werden? Sind auch Lungenfunktionsprüfungen regelmäßig durchzuführen?

KomNet Dialog 13225

Stand: 18.06.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Trifft es noch zu, dass - Konditoren und Bäcker sich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge einer regelmässigen zahnärztlichen Untersuchung unterziehen müssen ? - Bäcker sich einer regelmässigen Lungenfunktionsprüfung unterziehen müssen oder ist dies abhängig von der Mehlstaubbelastung im Betrieb?

Antwort:

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge gelten mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV vom 18.12.2008 die Regelungen dieser Verordnung. In der ArbMedVV sind Regelungen des staatlichen Rechts und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt.

Die ArbMedVV sieht für Tätigkeiten mit Mehlstaub Pflichtvorsorge vor, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird.
Allerdings existiert aufgrund der Neufassung der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 derzeit kein Grenzwert für Mehlstaub in Backbetrieben.
Da auch weiterhin von einer Gefährdung durch Mehlstaub auszugehen ist, sind erforderliche Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.  
In die Gefährdungsbeurteilung ist die BGI/GUV-I 504-23a - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen", hier: Mehlstaub (www.dguv.de/inhalt/medien/datenbank/index.jsp, bzw. direkt unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-23a.pdf)  einzubeziehen.
Hierbei ist zu beachten, dass alle berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen aus den Bereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV www.dguv.de  einen empfehlenden Charakter haben. Sie stellen Hinweise für den beauftragten Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. 

Auf die Informationen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) weisen wir hin.

Eine Entscheidung über eine Untersuchung auf Wunsch des Arbeitnehmers gemäß § 11 Arbeitsschutzgesetz ist nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen. Da Handlungsanleitungen für eine zahnärztliche arbeitsmedizinische Vorsorge  nicht existieren, dürfte für eine solche Untersuchung in der Regel kein Untersuchungsanlass bestehen.