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Müssen Konditoren und Bäcker im Rahmen der arbeitsmedizinschen Vorsorge zahnärztlich untersucht werden? Sind auch Lungenfunktionsprüfungen regelmäßig durchzuführen?

KomNet Dialog 13225

Stand: 19.03.2024

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Trifft es noch zu, dass - Konditoren und Bäcker sich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge einer regelmässigen zahnärztlichen Untersuchung unterziehen müssen ? - Bäcker sich einer regelmässigen Lungenfunktionsprüfung unterziehen müssen oder ist dies abhängig von der Mehlstaubbelastung im Betrieb?

Antwort:

Grundlegend für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).


Im Anhang der ArbMedVV werden verschiedene Tätigkeiten aufgeführt, die einen Anlass zur Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen.

So schreibt der Anhang der ArbMedVV Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 j eine Pflichtvorsorge bei "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft" vor.

Eine Angebotsvorsorge muss angeboten werden, wenn "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft" ausgeführt werden (siehe Anhang ArbMedVV Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 j).


Welche Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden, obliegt dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin. § 6 Absatz 1 ArbMedVV führt dazu aus:

"[…] In der Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen. Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßen ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. […]"


Auf die Informationen "Mehlstaub, Bäckerasthma, Bäckerschnupfen" der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) weisen wir hin.


Hinweis:

Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen sind im August 2022 durch DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ersetzt worden. Über deren Inhalt liegt uns leider keine Information vor, da die DGUV Empfehlungen nicht zum kostenfreien Herunterladen angeboten werden.

Die Liste der DGUV Empfehlungen und die Zuordnung der DGUV Empfehlungen zu den abgelösten DGUV Grundsätzen finden Sie auf der Seite der DGUV.

 

Grundsätzlich gilt:

Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind in der ArbMedVV erfasst. Im Anhang zur ArbMedVV sind die Tätigkeiten aufgeführt, bei denen eine Pflichtvorsorge bzw. eine Angebotsvorsorge erforderlich ist.

 

Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge kann sich insbesondere auch aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergeben. Auf § 3 Abs.1 ArbMedVV und § 11 ArbSchG verweisen wir.