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Hat eine Kennzeichnung auch zu erfolgen, wenn bei LpA=85db(A) das Arbeitsmittel nur für z.B. eine Stunde benutzt wird und damit ein Tages-Lärmexpositionspegel von Lex,8h=76dB(A) vorliegen würde?

KomNet Dialog 23300

Stand: 10.03.2015

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Ich habe eine Frage zur "TRLV Lärm Teil 3". Unter "5 Anforderungen an Kennzeichnung und Abgrenzung von Lärmbereichen oder Lärmarbeitsplätzen" steht: "(4) Ferner sind Arbeitsmaschinen zu kennzeichnen, in deren Betriebsanleitung (gemäß 9. GPSGV) ein A-bewerteter Emissionsschalldruckpegel von 85 dB(A) oder mehr ausgewiesen wird. Dies gilt auch für handgehaltene oder handgeführte Maschinen." Diese Aussage bedeutet, dass z.B. beim Einsatz von Trennschleifern, Druckluftschraubern, Rasenmähern oder sonstigen Arbeitsmaschinen (Maschinen, Anlagen), bei denen der Hersteller einen arbeitsplatzbezogenen Emissionsschalldruckpegel LpA von 85dB(A) oder mehr ausweist, ungeachtet der Messung des Tages-Lärmexpositionspegels Lex,8h, eine Kennzeichnung (und damit eine Tragepflicht) erfolgen muss. Eine Kennzeichnung hat demnach auch zu erfolgen, wenn bei LpA=85db(A) das Arbeitsmittel nur für z.B. eine Stunde benutzt wird und damit ein Tages-Lärmexpositionspegel von Lex,8h=76dB(A) vorliegen würde. Stimmt diese Aussage?

Antwort:

Eine Kennzeichnung der Arbeitsmaschine hat auch in dem von Ihnen geschilderten Fall zu erfolgen. Schon der Hersteller hat im Rahmen der Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) vor bestehenden Restrisiken an der Maschine zu warnen, um den Schutz der Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsmaschinen mit einem vom Hersteller ausgewiesenen Emissions-Schalldruckpegel von 85 dB(A) oder größer als "Lärmbereich" zu kennzeichnen sind. Er muss bei Lärmexposition im Bereich der oberen Auslösewerte grundsätzlich davon ausgehen, dass der maximal zulässige Expositionswert überschritten wird, wenn der Gehörschutz bei Aufenthalt in Lärmbereichen nicht - auch zeitweise nicht - benutzt wird. Daher ist in Lärmbereichen Gehörschutz zu tragen.

Die Technischen Regeln zur Lärm-Vibrations-Arbeitsschutz Verordnung geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wieder. Sie bieten somit Rechtssicherheit für den Anwender. Weicht der Arbeitgeber von der Technischen Regel ab oder wählt eine andere Lösung zur Erfüllung der Verordnung, so ist die Gleichwertigkeit durch den Arbeitgeber nachzuweisen und zu dokumentieren.