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Müssen die erstellten Betriebsanweisungen mit der Unterschrift des Unternehmers bzw. des Vorgesetzten versehen werden?

KomNet Dialog 23286

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Müssen die erstellten Betriebsanweisungen mit der Unterschrift des Unternehmers bzw. des Vorgesetzten versehen. Wenn ja, warum. In welchem Gesetz bzw. in welcher Verordnung ist dies festgelegt?

Antwort:

Eine gesetzliche Grundlage, nach der eine Betriebsanweisung mit der Unterschrift des Unternehmers versehen sein muss, ist uns nicht bekannt.

Allerdings weisen in der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" alle Vordrucke ein Feld für das Bearbeitungsdatum und ein weiteres Feld für die Unterschrift auf.

Durch die Unterschrift belegt der Ersteller der Betriebsanweisung deren Wichtigkeit und Dokumentencharakter.


Die einschlägige TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" fordert Unterschriften nur nach erfolgten Unterweisungen durch die Unterwiesenen.


Heutzutage sind oftmals EDV-gesteuerte Dokumentenmanagementsysteme im Einsatz. Hier kann, unserer Einschätzung nach, nach Durchlaufen eines entsprechenden Freigabeprozesses auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn deutlich ist, dass die entscheidenden Personen der Betriebsanweisung zugestimmt haben und diese mittragen.


Auf die Informationen der BGHW weisen wir hin.