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Ich wechsle im nächsten Quartal den Arbeitgeber und bin nun schwanger. Habe ich Kündigungsschutz und erhalte ich Elterngeld?

KomNet Dialog 23170

Stand: 12.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich habe meine Anstellung als Krankenschwester gekündigt und eine neue Anstellung zum nächsten Quartal in einem anderen Krankenhaus angenommen, unbefristeter Vertrag mit Probezeit. Nun bin ich unerwartet schwanger geworden. Bisher habe ich noch niemandem informiert. Wird mich der neue Arbeitgeber kündigen? Bekomme ich alle zustehenden Leistungen, wie z. B. Elterngeld?

Antwort:

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.


Bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit zu Beginn gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) uneingeschränkt auch in der Probezeit.


Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft muss die Frau ihre Schwangerschaft zudem auch auf Befragen durch die Arbeitgeberseite nicht offenbaren, darf entsprechende Fragen sogar bewusst falsch beantworten (Recht zur Lüge). Die Falschbeantwortung stellt durch die Unzulässigkeit der Frage (AGG) somit auch keine arglistige Täuschung nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar (beschränkte Auskunftspflicht der Bewerberin).


Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Nur dann kann der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Der Zeitpunkt der Offenbarung liegt bei der Betroffenen.


Zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses befinden Sie sich folglich in der Probezeit und stehen so bereits unter dem Schutz des MuSchG. Das heißt, man kann Ihnen nicht kündigen und die von Ihnen angesprochenen Leistungen sind ebenfalls zu gewähren.


Hinweis:

Informationen zum Mutterschutz finden Sie www.mags.nrw/mutterschutz