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Liegt aus Sicht der Arbeitgeberseite ein Verstoß gegen Vorschriften des Mutterschutzes vor, wenn die werdende Mutter ihre Schwangerschaft für sich behält?
KomNet Dialog 1034
Stand: 12.12.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mitteilung der Schwangerschaft
Frage:
Eine Mitarbeiterin im Call Center hat ein Kind bekommen, obwohl am Vortag noch niemand etwas davon wusste. Liegt aus Sicht der Arbeitgeberseite ein Verstoß gegen Vorschriften des Mutterschutzes vor?
Antwort:
Werdende Mütter sollen (nicht "müssen") dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist - § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Da die werdende Mutter mutterschutzrechtlich zur Mitteilung ihrer Schwangerschaft somit nicht verbindlich verpflichtet ist, steht der Zeitpunkt, zu dem sie die Mitteilung machen will, in ihrem Belieben.
Der Arbeitgeber hingegen muss unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die werdende Mutter die Schwangerschaftsmitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierung) senden (§ 27 Abs.1 MuSchG).
Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, in deren Aufsichtsbezirk sich der Beschäftigungsort der werdenden Mutter befindet.
Weiterführende Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter www.mags.nrw/mutterschutz .