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Was ist beim Einsatz von Beschäftigten deutscher Unternehmen im Ausland zu beachten, wenn diese dort in Strahlenschutzbereichen tätig werden?
KomNet Dialog 22958
Stand: 04.10.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Was ist beim Einsatz von Beschäftigten deutscher Unternehmen im Ausland strahlenschutzrechtlich zu berücksichtigen, falls eine Strahlenexposition am Einsatzort nicht ausgeschlossen werden kann?
Antwort:
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gehen auf die Richtline 2013/59/EURATOM zurück, deswegen gelten die strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen des StrlSchG und StrlSchV für Beschäftigte deutscher Unternehmen in allen Staaten der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM). Mitglied der EURATOM sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und die Schweiz und das Vereinigte Königreich als assoziierte Mitglieder. Ebenso unterstehen Beschäftigte deutscher Unternehmen, die sich in ausländische Staaten begeben, die nicht Mitglied bzw. assoziiertes Mitglied der EURATOM sind, aufgrund der Ausstrahlungsregelung gem. § 4 Abs. 1 des IV. Sozialgesetzbuches (SGB IV) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Somit ist die Ermittlung der Körperdosis (Dosimetrie) gem. § 64 Abs. 1 Satz 1f oder Abs. 2 Satz 1 StrlSchV für Beschäftige deutscher Unternehmen, die im Ausland tätig werden und eine Strahlenexposition am Einsatzort nicht ausgeschlossen werden kann, verpflichtend.