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Wie ist nach der aktuellen Strahlenschutzverordnung der Umgang mit Glühstrümpfen in Camping-Gaslampen, die radioaktives Thoriumoxid enthalten, zu bewerten?

KomNet Dialog 18030

Stand: 01.03.2013

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Glühstrümpfe in Camping-Gaslampen enthalten radioaktives Thoriumoxid. Wie ist aufgrund der neuen Strahlenschutzverordnung der Umgang mit solchen Glühstrümpfen hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit, des genehmigungsfreien Umgangs und der Übergangsvorschriften zu bewerten?

Antwort:

Bei der Verwendung von Gasglühstrümpfen ist grundsätzlich die Vorschrift des § 105 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV anzuwenden:


"Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von

...

6. Gasglühstrümpfen, soweit diese nicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,

...

und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig."


Die Übergangsvorschriften des § 117 Abs. 23 StrlSchV (ehemals § 117 Abs. 29 StrlSchV) sind im Zusammenhang mit Ihrem Vorhaben nicht anzuwenden, denn diese lassen lediglich die Weiterverwendung der dort genannten Produkte zu. In Bezug auf die Verwendung in privaten Camping-Gaslampen lässt sich der thoriumhaltige Gasglühstrumpf nicht unter die unter § 117 Abs. 23 StrlSchV aufgeführten Produkte fassen.


Auch ein Antrag auf Genehmigung nach § 7 StrlSchV hat keine Aussicht erteilt zu werden.