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Wie ist nach nach dem aktuellen Strahlenschutzgesetz der Umgang mit Glühstrümpfen in Camping-Gaslampen, die radioaktives Thoriumoxid enthalten, zu bewerten?
KomNet Dialog 18030
Stand: 23.09.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen
Frage:
Glühstrümpfe in Camping-Gaslampen enthalten radioaktives Thoriumoxid. Wie ist aufgrund des aktuellen Strahlenschutzgesetzes der Umgang mit solchen Glühstrümpfen hinsichtlich des genehmigungsfreien Umgangs, der Genehmigungsbedürftigkeit und der Übergangsvorschriften zu bewerten?
Antwort:
Gemäß § 206 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist keine Genehmigung für den Umgang (Verwendung, Lagerung und Beseitigung) von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder auf Grund des § 117 Abs. 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden, notwendig. Somit ist der Umgang mit Glühstrümpfen in Camping-Gaslampen, die Thorium-232 (Th-232) enthalten, genehmigungsfrei.
Hinweis:
Der Zusatz von Th-232 in Glühstrümpfen für Camping-Gaslampen ist gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StrlSchG seitdem 27.06.2017 verboten, so dass alle noch vorhandenen Glühstrümpfe in Camping-Gaslampen, die Tr-232 enthalten und genehmigungsfrei hergestellt wurden, von § 206 Abs. 2 StrlSchG erfasst werden.