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Gibt es Regelungen oder Vorschriften, die die Nutzung einer Fluchthaube zur Bergung verunfallter Kollegen erlauben oder untersagen?

KomNet Dialog 22820

Stand: 21.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Eine Abteilung möchte eine sogenannte Fluchthaube für einen speziellen Notfall im Labor vorhalten. Mit dieser Fluchthaube soll es ermöglicht werden, verunfallte Kollegen (bspw. ausgerutscht und liegt nun ohnmächtig am Boden) aus einem Gefahrenbereich im Labor (bspw. bei Leckage von Gefahrstoffen) zu bergen. Gibt es Regelungen oder Vorschriften, die eine diesbezügliche Nutzung einer Fluchthaube erlauben oder untersagen? Vielen Dank!

Antwort:

Für den Einsatz von Atemschutzgeräten wie z. B. Fluchthauben ist die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu berücksichtigen. Diese besagt, dass Fluchthauben nur für die Selbstrettung bzw. den Schutz hilfsbedürftiger Personen verwendet werden dürfen:


"3.1.5.6 Auswahl von Selbstrettern und Fluchtgeräten

(...) Geräte für die Selbstrettung dürfen nur für die Flucht verwendet werden, weil sie die Anforderungen, die an Arbeits- und Rettungsgeräte gestellt werden, nicht ausreichend erfüllen. (...)"

" 3.2.11 Atemschutzgeräte für Flucht und Selbstrettung

Atemschutzgeräte für Flucht und Selbstrettung werden als Fluchtgeräte oder Selbstretter bezeichnet. Diese ermöglichen dem Gerätträger die Flucht aus Bereichen mit schadstoffhaltiger Umgebungsatmosphäre. Einige Gerätetypen schützen auch bei Sauerstoffmangel. Beide Bezeichnungen werden in der Atemschutzpraxis gleichbedeutend nebeneinander verwendet.

Unter Flucht wird eine Bewegung des Gerätträgers von der Gefahrstelle weg in Richtung atembarer Atmosphäre verstanden. Darunter können auch noch kurzzeitige Nebenhandlungen auf dem Fluchtwege fallen, z. B. unterstützende Rettungsleistung von Personen oder gefahrmindernde Handlungen, wie das Betätigen von Ventilen oder das Abschalten von Apparaten, wenn dazu nicht in den Gefahrenbereich vorgedrungen wird, also keine vorgeplante Bewegung entgegen der Fluchtrichtung geschieht. (...)"


Das bedeutet, dass eine Verwendung von Fluchthauben um einen Gefahrenbereich erst zu betreten und andere Personen zu retten nicht vorgesehen ist. Zulässig wäre z. B. eine hilfsbedürftige Person mit einer Fluchtmaske zu schützen (wenn das Anlegen nicht mehr Zeit erfordert als sie aus dem Gefahrenbereich zu retten).


Für Personen, die Rettungsmaßnahmen durchführen sollen, müssen demnach andere geeignete Atemschutzgeräte unter Berücksichtigung der DGUV Regel 112-190 ausgewählt werden. Auswahl, Eignung und Anwendung der Ausrüstungen ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen. Bei der Auswahl sollte man sich von Fachleuten der Gerätehersteller beraten lassen.