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Dürfen bei Havarien (z.B. Leckagen von größeren Mengen an Gefahrstoffen) Mitarbeiter Halbmasken aufsetzen, obwohl sie keiner Vorsorgeuntersuchung (G26) unterzogen wurden?

KomNet Dialog 17497

Stand: 08.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Im Normalbetrieb ist in der Produktion das Tragen einer Gasmaske nicht notwendig, da geschlossene Systeme vorhanden sind. Meine Frage: Dürfen bei Havarien (z.B. Leckagen von größeren Mengen an Gefahrstoffen) die Mitarbeiter Halbmasken aufsetzen, die hier für solche Fälle bereitgehalten werden, obwohl sie keiner Vorsorgeuntersuchung (G26) unterzogen wurden? Schulungen gem. BGR 190 finden auch nicht statt. Welche Vorgehensweise wäre hier sinnvoll.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um hierbei die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln und festzulegen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Anscheinend ist in Ihrem Betrieb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden, dass an den geschlossenen Systemen Leckagen auftreten können. Für diese Fälle werden für die Mitarbeiter Halbmasken bereit gehalten.


Nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen (hier die Halbmasken) sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, hat er eine Schulung durchzuführen. Diese allgemeine Regelung wird durch die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" präzisiert. Unter Kapitel 7 wird dort ausgeführt, dass der Arbeitgeber (Unternehmer) für die Nutzung von Atemschutzgeräten zur Flucht oder Selbstrettung jährlich sowohl theoretische Unterweisungen als auch praktische Übungen durchzuführen hat.


In Kapitel 9 der DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten wird zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ausgeführt:

"Eine Vorsorge kann unterbleiben bei Einsatz von:

• Atemschutzgeräten, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen. Sie belasten die atemschutzgerättragende Person so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.

Beispiele: Schlauchgeräte oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Haube oder Helm, bei denen die Atemluft frei abströmen kann.

• Atemschutzgeräten der Gruppe 1, die nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag gebraucht werden.

• Kurzzeitgeräten für leichte Arbeit unter 3 kg, soweit diese nur zur Flucht oder für leichte Arbeit eingesetzt werden.

• Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke."