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KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist für eine Einweisung in Leihgeräte verantwortlich?

KomNet Dialog 22819

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wir als Logistiker benötigen öfters Sondergeräte (z. B. Stapler für 16 to) vom Verleiher. Wer muss und soll uns für das geliehene Gerät eine Unter- und Einweisung geben?

Antwort:

Der Entleiher des Gerätes (Gabelstaplers) bleibt in der Verantwortung. Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen ist von weiteren Randbedingungen abhängig.


In Ihrer Frage fehlt die Information, ob das Gerät mit oder ohne Fahrer ausgeliehen wird. Wird das Gerät mit Fahrer ausgeliehen, muss der Fahrer vom Entleiher noch über betriebsspezifische Besonderheiten unterwiesen werden.


Wird das Gerät ohne Fahrer ausgeliehen, dann ist die Frage zu beantworten, ob der Entleiher über genug eigenes Fachwissen verfügt, um einen Fahrer zu unterweisen. Hat der Entleiher das erforderliche Fachwissen, dann darf er selber unterweisen bzw. die Unterweisung an eine geeignete Person delegieren. Hat es das erforderliche Fachwissen nicht, so ist der Entleiher dafür verantwortlich, daß die Unterweisung von einer geeigneten Person durchgeführt wird.


Die gesetzliche Grundlage finden Sie im § 3 "Grundpflichten des Arbeitgebers" des Arbeitsschutzgesetzes/ArbSchG.