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Benötigt der Fahrer eines Teleskopladers, der die Bedienberechtigung für Erdbaumaschinen besitzt, einen Staplerschein, wenn die Laderschaufel durch Gabelträger ersetzt wird?

KomNet Dialog 17478

Stand: 19.05.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Ein Mitarbeiter fährt Teleskoplader und hat die Bedienberechtigung für Erdbaumaschinen bei seinen Tätigkeiten. Benötigt er einen Staplerschein (Bedienberechtigung für FFZ), wenn er die Laderschaufel abbaut und stattdessen einen Gabelträger mit Gabelzinken für diverse Stapelvorgänge daran anbaut?

Antwort:

Bei dem Teleskoplader handelt es sich um eine Maschine nach der Maschinenverordnung (9. ProdSV). Da von den Maschinen eine Reihe von Gefahren ausgeht, ist der Hersteller einer Maschine verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen. Auch für den Umbau einer Maschine ist eine Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung erforderlich. Dabei ist zu untersuchen, ob in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind. Ist dies der Fall, dann liegt eine wesentliche Veränderung der Maschine vor, die dann mit allen Konsequenzen als neue Maschine nach der Maschinenverordnung anzusehen ist.


Bei der Beantwortung der Frage gehen wir davon aus, dass vom Hersteller des Teleskopladers der anzubauende Gabelträger mit Gabelzinken serienmäßig als Bausatz angeboten wird und es sich nicht um eine Eigenkonstruktion handelt, die aus rechtlicher Sicht eine "Wesentliche Veränderung von Maschinen" darstellt. Wir bitten diesbezüglich um Beachtung!


Ein Teleskoplader, der Beschäftigten bei der Arbeit überlassen wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-. Die BetrSichV fordert unter Nr 1.9 des Anhangs 1, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben


Die Befähigung der Bediener ist dabei abhängig von dem Einsatzzweck (dem Ausrüstungsteil) des Teleskopladers.


Grundsätzlich kann der Teleskoplader mit- Staplergabeln und -zinken in verschiedenen Längen

- Lade- und Mischschaufeln in verschiedener Ausführung

- Schaufeln mit hydraulischem Niederhalter

- Schwerlast-Kranhaken

- Hydraulische Seilwinden

- Gittermast mit und ohne Winde

- Schnecken-Erdbohrer

- Arbeitskorb

- Hubarbeitsbühnen

- Ballenzange

betrieben werden (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Teleskoplader).


Auf das Führen von Teleskopladern treffen auch die Betriebsvorschriften des DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern" zu. Fahrer von Teleskopladern sind somit für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.


Fazit:

Die erforderliche Befähigung (hier die Ausbildung in Theorie und Praxis) ist von der Beauftragung durch den Arbeitgeber im Betrieb zu trennen. D. h. der Arbeitgeber muss sich, z. B. mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes vergewissern, dass ein Beschäftigter nicht nur die persönlichen und fachlichen Voraussetzung erfüllt um für die Tätigkeit der Nutzung, hier des umgerüsteten Teleskopladers, auch beauftragt zu werden. Er hat auch zu prüfen, ob im Rahmen der Ausbildung auch der Einsatz von Staplergabeln und -zinken in verschiedenen Längen vermittelt wurde und hierüber ein Nachweis vorgelegt werden kann. Nicht auszuschließen ist, dass für den Einsatz von Staplergabeln und -zinken in verschiedenen Längen zudem eine ergänzende Unterweisung durchzuführen ist.