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Muss die Einweisung eines externen Dienstleisters bei unveränderten Arbeits- und Betriebsbedingungen jährlich neu erfolgen?
KomNet Dialog 20283
Stand: 14.03.2019
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz
Frage:
In unseren kommunalen Freibädern erfolgt die Pausenvertretung durch einen externen Dienstleister. Dieser hat gemäß Einweisungsprotokoll eine Einweisung in die notwendigen Betriebsabläufe, die Haus- und Badeordnung und eine Unterweisung über sicherheitsgerechtes Verhalten erhalten. Unterzeichnet ist das Einweisungsprotokoll für den externen Dienstleister vom Geschäftsführer des Unternehmens (selber Schwimmmeister). Frage: Muss die Einweisung (bei unveränderten Arbeits- und Betriebsbedingungen) jährlich neu erfolgen?
Antwort:
Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Auf den § 8 ArbSchG weisen wir hin.
Somit muss der Arbeitgeber im Rahmen der nach § 5 ArbSchG durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung selbst entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang er die Unterweisungen wiederholt.
Weiter Informationen enthält auch die berufsgenossenschaftliche Information DGUV Information 215 830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen" .